DiagnosticNews . März 2005 . Gesellschaftsrecht
Hat der französische „Président Directeur Général“ ausgedient?
Die klassische französische Aktiengesellschaft („société anonyme“ – SA) ist insbesondere durch die starke Stellung und Machtkonzentration beim Präsidenten („Président Directeur Général“ – PDG) gekennzeichnet. So liegt bei ihm die alleinige Verantwortung für das operative Geschäft und gleichzeitig die Leitung des Kontrollorgans („Conseil d’Administration“ – Verwaltungsrat).
Diese Rechtsform, die oft auch als bezeichnend für den autoritären französischen Führungsstil angesehen wird, ist viel kritisiert worden. Trotzdem hat die völlig unterschiedlich konzipierte andere Gesellschaftsform des französischen Aktienrechts, die in Anlehnung an die deutsche AG von einer strikten Trennung zwischen Leitung und Überwachung der Gesellschaft (Vorstand und Aufsichtsrat – „Directoire“ und „Conseil de Surveillance“) ausgeht, sich nie richtig in Frankreich durchsetzen können. Der französische Gesetzgeber führte vor einigen Jahren eine weitere Möglichkeit für die Trennung beider Funktionen ein. Danach ist der eigentliche Verantwortliche für die Geschäftsleitung der Generaldirektor („Directeur Général“). Losgelöst hiervon besteht die Aufgabe des Präsidenten darin, den Verwaltungsrat („Conseil d’Administration“) zu leiten, dem wiederum die Kontrolle und Überwachung der Gesellschaft obliegt.
Von dieser neuen Möglichkeit machen in der Praxis immer mehr Unternehmen Gebrauch. So gab z.B. vor einem Jahr der erfolgreiche Fusionierer der größten französischen Bankengruppe BNP Paribas Pebereau sein „PDG“-Mandat an einen „Directeur Général“ ab und beschränkte sich auf den Präsidentenposten. Ebenso wird es nächstes Jahr der Chef von L’Oréal Owen-Jones machen. Sicherlich werden weitere Anwendungsfälle folgen.
Die neue Alternative regelt damit gleichzeitig zwei unterschiedliche Probleme; zum einen wird die überfällige Trennung zwischen Leitung und Überwachung definitiv etabliert, zum anderen ergibt sich aber auch die Möglichkeit, den bisherigen erfolgreichen „PDG“ im Unternehmen zu halten.
Die Zweiteilung der „PDG“-Position ist aber nicht nur für Börsenunternehmen interessant. Auch für Tochterunternehmen ausländischer Gruppen können sich neue Gestaltungsmöglichkeiten ergeben, soweit nicht der immer mehr verbreiteten SAS („société par actions simplifiée“) wegen ihrer großen Flexibilität und des Verzichts auf viele unnötige Formvorschriften der Vorzug gegeben wird.

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