DiagnosticNews . Januar 2005 . Rechnungslegung
Verbuchung des individuellen Fortbildungsanspruchs von Arbeitnehmern (DIF)
Im Rahmen des DIF („droit individuel à la formation“) stehen dem französischen Arbeitnehmer jährlich mindestens 20 Stunden für eigene, individuelle Fortbildung zu (vgl. Ausgabe November 2004).
Der französische Rechnungslegungsrat (CNC – „conseil national de la comptabilité“) hat nun zur buchhalterischen Behandlung dieses Fortbildungsanspruchs Stellung genommen. Nach Ansicht des CNC entfällt grundsätzlich eine Rückstellungsbildungspflicht. Die sich für den Arbeitgeber aus dem DIF ergebenden Verpflichtungen können erst in dem Jahr, in dem die Fortbildungsmaßnahmen tatsächlich stattfinden, aufwandsmäßig berücksichtigt werden. Die Bildung einer Rückstellung in Höhe der Fortbildungskosten und der gegebenenfalls zu zahlenden Entschädigung ist jedoch laut CNC dann zulässig, wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer zwei Jahre lang nicht auf Art und Inhalt der Fortbildung einigen konnten.

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