DiagnosticNews . Januar 2005 . Gesellschaftsrecht
SARL können Anleihen auflegen
Französische Gesellschaften mit beschränkter Haftung (SARL – „société à responsabilité limitée“) können nunmehr wie Aktiengesellschaften Anleihen auflegen. Dies betrifft jedoch nur eine besondere Anleiheform, nämlich die Namensanleihe, die auch nicht an einem geregelten Kapitalmarkt gehandelt werden kann.
- Des Weiteren sind folgende Voraussetzungen einzuhalten:
- Die auflegende SARL muss einen gesetzlichen Abschlussprüfer benennen.
- Die Jahresabschlüsse der drei letzten Geschäftsjahre müssen von den Gesellschaftern genehmigt worden sein.
- Die Anleihe darf nur einem „beschränkten“ Investorenkreis zugänglich gemacht werden.
Für die Anleihenemission muss ein Wertpapierprospekt vorliegen.
Die Bestellung eines gesetzlichen Abschlussprüfers für eine SARL ist ansonsten nur dann vorgesehen, wenn zwei der drei folgenden Größenkriterien überschritten werden. Bilanzsumme: 1.550.000 €, Umsatz: 3.100.000 € und Mitarbeiter: 50.
Da einer SARL auch weiterhin der Zugang zu den Kapitalmärkten verboten ist, können die Namensanleihen nur „qualifizierten“ Institutionen (Banken, Venture-Capital-Gesellschaften) oder einem „beschränkten“ (d.h. weniger als 100 Personen umfassenden) Investorenkreis zugänglich gemacht werden.
Die Namensanleihe stellt für die SARL eine interessante Finanzierungsform dar und erweitert den engen Kreis der bisher bestehenden klassischen Kreditmöglichkeiten über Banken oder durch Gesellschafterdarlehen.

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