DiagnosticNews . Januar 2005 . Arbeitsrecht
Praktische Auswirkungen der Reform zur 35-Stunden-Woche
Einführung eines steuerfreien Arbeitszeitsparkontos (CET)
Frankreich reformiert die Regelungen zur 35-Stunden-Woche. Die Auswirkungen hängen jedoch stark von den individuellen Verhältnissen in den einzelnen Unternehmen ab. Zum besseren Verständnis deshalb nachstehend vier Fallbeispiele:
Fall 1:
Unternehmen mit 200 Mitarbeitern, ohne besondere tarifvertragliche Regelung bezüglich der Wochenarbeitszeit
Das jährliche Überstundenkontingent erhöht sich von maximal 180 auf 220 Stunden. Die wöchentliche Arbeitszeit kann somit vom Arbeitgeber auf maximal ca. 40 Stunden (bisher 39 Stunden) erhöht werden. Im Gegenzug erhalten die Arbeitnehmer 25% mehr Lohn für jede zusätzlich geleistete Arbeitsstunde. 40 gearbeitete Stunden kosten somit 41,25 Stunden an Lohn. Einer beschlossenen Arbeitszeitverlängerung kann sich der Arbeitnehmer nicht widersetzen.
Fall 2:
Unternehmen mit weniger als 20 Mitarbeitern, ohne besondere tarifvertragliche Regelung für die Wochenarbeitszeit
Für Unternehmen mit maximal 20 Mitarbeitern galten bisher schon eine Reihe von bis zum 31. Dezember 2004 befristeten Vereinfachungen: Überstunden von der 36. bis zur 39. Stunde mussten mit lediglich 10% mehr Lohn bezahlt werden. Erst ab der 40. Stunde „kosteten“ zusätzliche Überstunden (wie bei größeren Unternehmen ab der ersten Überstunde) 25% mehr Lohn. Darüber hinaus wurden die geleisteten Überstunden erst ab der 37. Stunde vom jährlichen Kontingent (bisher 180 Stunden, in Zukunft 220 Stunden) erfasst. Die Geltungsdauer für diese Ausnahmeregelungen wird nun bis zum 31. Dezember 2008 verlängert. Durch die Erhöhung des jährlichen Überstundenkontingents auf 220 Stunden kann von nun an 41 Stunden pro Woche gearbeitet werden. Darüber hinaus können Kleinstunternehmen bis zu 10 RTT-Tage pro Jahr ohne Überstundenzuschlag von den Arbeitnehmern zurückkaufen. Dies entspricht 70 zusätzlichen Arbeitsstunden pro Jahr.
Fall 3:
Unternehmen mit einem Tarifvertrag, der z.B. nur 170 Überstunden pro Jahr vorsieht
Legt ein Tarifvertrag (Branchen oder Unternehmen) die maximale Überstundenanzahl pro Jahr fest, so ist diese Höchstgrenze für das Unternehmen verbindlich. Jede zusätzlich gearbeitete Stunde räumt dem Arbeitnehmer nicht nur das Recht auf Zahlung eines Überstundenzuschlags ein, sondern muss auch durch entsprechende Ruhezeiten (100% der gearbeiteten Mehrzeiten für Unternehmen mit mehr als 20 Mitarbeitern, 50% für Unternehmen mit weniger als 20 Mitarbeitern) kompensiert werden. Diese Regelungen gelten weiterhin. Änderungen können aber durch Verhandlungen mit den Arbeitnehmervertretern erreicht werden.
Fall 4:
Arbeitszeitsparkonto (CET – „compte epargne temps“)
Darüber hinaus können Arbeitnehmer grundsätzlich nicht genommene RTT-Tage ansparen und sich diese zu einem späteren Zeitpunkt auszahlen lassen. Bisher konnten lediglich 22 Tage pro Jahr angespart werden und die Auszahlung musste spätestens nach 5 Jahren erfolgen. Diese beiden Einschränkungen sind nunmehr entfallen, so dass RTT-Tage bis zur Pensionierung in einem Sparkonto (CET) angesammelt werden können. Die Umbuchung auf das CET und die spätere Auszahlung bleiben sowohl frei von Einkommensteuer als auch von Sozialabgaben. Inwieweit ein solcher Vorgang eventuell einer geringen Pauschalversteuerung unterworfen werden kann, ist derzeitig noch nicht entschieden.

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