DiagnosticNews . November 2004 . Sozialrecht
Individueller Fortbildungsanspruch des Arbeitnehmers
Der französische Gesetzgeber hat allen Arbeitnehmern, die einen unbefristeten Arbeitsvertrag haben und mehr als ein Jahr Betriebszugehörigkeit aufweisen, einen individuellen Fortbildungsanspruch („droit individuel à la formation, kurz DIF) zuerkannt. Danach stehen diesen Arbeitnehmern jährlich mindestens 20 Stunden für eigene, individuelle Fortbildung zu. Art und Inhalt der Fortbildung können vom Arbeitnehmer bestimmt werden, bedürfen jedoch der Zustimmung des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber hat die Kosten für den direkten Fortbildungsaufwand zu tragen. Soweit der Arbeitnehmer sich außerhalb der Arbeitszeit fortbilden lässt, erhält er eine Entschädigung in Höhe von 50% seines Durchschnittsnettostundenlohns der letzten 12 Monate. Eine Verpflichtung für den Arbeitnehmer, sich fortbilden zu lassen, besteht nicht.
Der DIF kann maximal 6 Jahre vorgetragen werden, so dass nach Ablauf dieser Frist ein Anspruch von 120 Stunden nebst Kosten für die zu erhaltende Fortbildung besteht. Die Arbeitnehmer sind jährlich über ihre individuell angesparten Fortbildungszeiten zu informieren.
Die individuellen Fortbildungskosten können von der jährlich in Frankreich zu entrichtenden Fortbildungsabgabe (maximal 0,9%) abgesetzt werden. Insgesamt beträgt diese Abgabe in der Regel für Unternehmen mit 10 oder mehr Arbeitnehmern 1,6% (bisher 1,5%) der ausgezahlten Lohn- und Gehaltssumme.
Bei der Jahresplanung für die kollektiven Fortbildungskosten des Unternehmens ist zukünftig zu empfehlen, dem oben beschriebenen individuellen Anspruch des einzelnen Arbeitnehmers Rechnung zu tragen, um Mehrbelastungen in diesem Bereich zu vermeiden.

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