DiagnosticNews . November 2004 . Rechnungslegung
Neue Bilanzierungsregeln für Aktiva
Der französische Rechnungslegungsrat („conseil national de la comptabilité – CNC) hat neue Vorschläge zur Definition und Behandlung aktivierbarer Werte verabschiedet.
Im Wesentlichen handelt es sich hierbei um eine Generaldefinition des Begriffs „Vermögensgegenstand. Demnach ist ein Wirtschaftsgut ein aktivierbarer Gegenstand, soweit dieser einzeln identifizierbar bzw. greifbar ist und dauerhaft Ressourcen für das Unternehmen generiert. Diese Definition ist auch auf immaterielle Vermögensgegenstände übertragbar.
Für selbst erstellte Anlagegüter unterscheidet der Rechnungslegungsrat zwischen Forschungsausgaben, die sofort im Aufwand berücksichtigt werden müssen, und Entwicklungsausgaben, für die weiterhin ein Aktivierungswahlrecht besteht.
Praktische Konsequenzen ergeben sich hieraus für die französischen Jahresabschlüsse, insbesondere für die unter den aktiven Rechnungsabgrenzungsposten ausgewiesenen zu verteilenden Aufwendungen („charges différées oder „charges à étaler). Diese können nunmehr in den meisten Fällen nicht mehr wie bisher aktiviert werden, um in den Folgejahren aufwandswirksam aufgelöst zu werden, sondern sind sofort als Aufwand zu berücksichtigen.
Der CNC würde es befürworten, wenn mit der bisherigen Möglichkeit, nämlich der Aktivierung von Anlaufkosten („frais d‘établissements), ähnlich verfahren würde. Für diese besteht weiterhin ein Aktivierungswahlrecht bei gleichzeitiger Abschreibungspflicht über maximal fünf Jahre. Es wird deshalb vom CNC empfohlen, diese Kosten sofort als Aufwand auszuweisen.
Die neuen Regeln sollen in Kürze verabschiedet werden und dann ab 2005 Anwendung finden. Bemerkenswert ist, dass sich hiermit Frankreichs Rechnungslegungsvorschriften einmal mehr den IFRS-Normen annähern.

nach oben