DiagnosticNews . November 2004 . Gesellschaftsrecht
Erleichterte Offenlegungsverpflichtungen für die Bezüge von Gesellschaftsorganen
Die bisher bestehenden Offenlegungsverpflichtungen für die Bezüge von Organträgern einer klassischen Aktiengesellschaft („société anonyme – SA) oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien („société en commandite par actions – SCA) sind nunmehr nur noch auf börsennotierte Gesellschaften anzuwenden. Im Lagebericht sind dann aber sämtliche Bezüge des betroffenen Organträgers anzugeben, also auch die Bezüge, die von anderen Gesellschaften ausgezahlt werden, gleichgültig ob die jeweiligen Gesellschaften ihren Sitz im In- oder Ausland haben. Neuerdings sind auch Optionsrechte (Aktien, Schuldrechte, Obligationen ...) auszuweisen, die dem betroffenen Organ zugeteilt werden.
Diese Regelung tritt rückwirkend für alle ab dem 1. Januar 2004 begonnenen Geschäftsjahre ein. Sie ist somit erstmals für 2005 veröffentlichte Lageberichte anzuwenden.

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