DiagnosticNews . September 2004 . Steuerrecht

Steuererleichterungen für „Junge Innovative Unternehmen”

Die französische Regierung hat im Jahressteuergesetz 2004 eine neue Vergünstigung für „Junge Innovative Unternehmen“ geschaffen. So kommen jene Unternehmen, die im Französischen als „Jeune Entreprise Innovante“ („JEI“) bezeichnet werden, unter gewissen Bedingungen in den Genuss von Erleichterungen bei der Körperschaftsteuer und den Sozialabgaben.

Der Status einer „JEI“ wird auf Antrag kleinen oder mittleren Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform gewährt, die vor weniger als 8 Jahren gegründet wurden und deren Ausgaben zu Forschungs- und Entwicklungszwecken mindestens 15% ihrer gesamten Aufwendungen betragen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Kapitaleigner mehrheitlich natürliche Personen sind und dass es sich bei der Geschäftstätigkeit des Unternehmens um eine „innovative“ Tätigkeit handelt.

Als kleines oder mittleres Unternehmen (PME/PMI) gelten Unternehmen, die weniger als 250 Beschäftigte haben und deren Umsatz unter 40 Mio. s bzw. deren Bilanzsumme unter 27 Mio. s liegt. Bei der Ermittlung der Forschungsausgaben werden insbesondere Personal- und Abschreibungsaufwendungen berücksichtigt, die unmittelbar in Verbindung mit der Forschungstätigkeit stehen.

Unternehmen, denen der Status eines „JEI“ zuerkannt wird, sind für drei Jahre von der Körperschaftsteuer befreit und für zwei weitere Jahre lediglich zu 50% körperschaftsteuerpflichtig. Des Weiteren sind sie von der Mindestkörperschaftsteuer „IFA“ ausgenommen und können unter Umständen auch von der Gewerbesteuer freigestellt werden. Der Arbeitgeber hat darüber hinaus auch für einen Zeitraum von maximal sieben Jahren keine Sozialabgaben für die Angestellten zu zahlen, die in der Forschung tätig sind.

Die interessanten Vorteile des „JEI“- Status werden in der Praxis durch die recht strengen Bedingungen relativiert. Insbesondere die Struktur der Kapitaleigner, bei denen es sich mehrheitlich um natürliche Personen handeln muss, schränkt die Tragweite der Vergüns tigungen für Töchter von Kapitalgesellschaften erheblich ein. Dennoch mag es gegebenenfalls überlegenswert sein, die Forschungstätigkeit in eine gesonderte französische Gesellschaft auszulagern.

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