DiagnosticNews . September 2004 . Gesellschaftsrecht

Die Offenlegung des französischen Jahresabschlusses

Folgen bei Nichteinhaltung – Praxiserfahrungen

Gemäß dem französischen Handelsgesetz ist der Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechung, Anhang, Geschäftsbericht der Gesellschaft) innerhalb eines Monats nach Genehmigung durch die Gesellschafterversammlung beim zuständigen Handelsgericht einzureichen. Diese Bestimmung gilt grundsätzlich für alle Handelsgesellschaften (SA, SAS, SARL). Offene Handelsgesellschaften sind, soweit die Gesellschafter natürliche Personen darstellen, von der Hinterlegungspflicht befreit.

Bei Nichthinterlegung ist eine Geldbuße von maximal 1.500 s vorgesehen. Darüber hinaus bestehen verschiedene Rechtsverfahren, die gegen die nichthinterlegungswillige Gesellschaft eingeleitet werden können. Zunächst kann jede Person, die aus der Nichthinterlegung einen Schaden geltend macht, über den Staatsanwalt eine strafrechtliche Verfolgung beantragen. Des Weiteren kann durch jede „interessierte Person“ beim Handelsgericht die Ernennung eines Bevollmächtigten zwecks Durchführung der Hinterlegung durchgesetzt werden. Letztlich kann im Rahmen eines zivilrechtlichen Eilverfahrens die richterliche Anordnung der Hinterlegung unter Androhung eines Strafgeldes beantragt werden.

Diesen strengen Rechtsvorschriften steht jedoch noch eine sehr schwerfällige und unübersichtliche, keineswegs einheitliche Praxis gegenüber. Ein systematischer Erlass einer Geldbuße ist bisher noch nicht zur Regel geworden. Auch gibt es sehr wenig Rechtsprechung zu vergleichbaren Fällen.

Grundsätzlich ist jedoch festzustellen, dass die Einhaltung der Hinterlegungsvorschriften in Frankreich weitgehend erfolgt.

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