DiagnosticNews . September 2004 . Gesellschaftsrecht
Strafrechtliche Belangung von Unternehmen
Das Strafrecht zieht sich immer weiter aus dem französischen Gesellschaftsrecht zurück. Aufgrund einer neueren Rechtsverordnung wird nunmehr eine Reihe von Verstößen gegen gesellschaftsrechtliche Vorschriften bei der Société Anonyme – SA (AG) – nicht mehr strafrechtlich belangt. So wird das Nichtprotokollieren einer Vorstandsoder Aufsichtsratssitzung zukünftig nicht mehr wie bisher mit einer Geldbuße von 3.750 s geahndet. Allerdings kann weiterhin von jedem interessierten Dritten vor Gericht die Nichtigkeit der betroffenen Sitzung eingeklagt werden.
Desgleichen werden die Organe einer SA nicht mehr strafrechtlich verfolgt, wenn sie den Aktionären die für das Abhalten einer Hauptversammlung nötigen Unterlagen nicht rechtzeitig zugängig machen. Allerdings können sie weiterhin von Gerichts wegen gezwungen werden, die entsprechenden Unterlagen auszuhändigen.

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