DiagnosticNews . September 2004 . Gesellschaftsrecht
Die SAS – weiterhin eine interessante Rechtsform für ausländische Gesellschafter
Die SAS, die vereinfachte französische Aktiengesellschaft, muss nicht mehr erläutert werden. Die Vorteile, die Flexibilität und Anpassungsfähigkeit dieser Kategorie von AG sind weitgehend bekannt. Die ursprünglich für die Beteiligungsgesellschaften von französischen Großunternehmen gedachte Rechtsform, die insbesondere eine Befreiung der zahllosen Formvorschriften des französischen Aktienrechts und eine gruppenadäquate Führungsstruktur zulässt, ist nach und nach auch die Unternehmensform für ausländische Gruppen, selbst des Mittel standes, geworden. 2002 gab es in Frankreich bereits 25.000 Gesellschaften dieser Rechtsform.
Viele bestehende Aktiengesellschaften (SA), aber auch GmbHs (SARL), die am weitesten verbreitete Rechtsform in Frankreich (2002 wurden ca. 850.000 SARL gezählt), wurden in der Zwischenzeit in eine SAS umgewandelt.
Es ist deshalb bei Neugründungen, auch bei relativ kleinen ausländischen Vertriebsgesellschaften, jeweils eingehend zu analysieren, ob nicht die SAS als Rechtsform in Frage kommt.
Der französische Gesetzgeber hat aber auch die SARL wiederum auf den Prüfstand gestellt und weitere Veränderungen zugunsten der Kleinstgesellschaf ten eingeführt. Nach der Einmann-SARL (EURL), als Pendant hierzu gibt es auch die Einmann-SAS (SASU), ist nunmehr auch eine kapitallose SARL möglich. Diese Option ist aber der SAS weiterhin verschlossen.
Eine andere oft vorliegende Problematik ist der Status des Leiters der Tochtergesellschaft. Diese Frage ist in beiden Rechtsformen unterschiedlich geregelt.
So ist nämlich der Geschäftsführer („gérant“) einer kleineren SARL Organträger und wird damit sowohl steuerlich als auch sozialrechtlich wie ein Selbstständiger mit allen hieraus resultierenden unerwünschten Konsequenzen behandelt. Alle „Konstruktionen“, dies völlig zu vermeiden, erwiesen sich in der Praxis als problematisch.
Die SAS, auch als Kleinstgesellschaft, bietet hierfür eine klare Lösung. Der „Verantwortliche vor Ort“, dem alle Befugnisse vertraglich eingeräumt werden können, ist jedoch Arbeitnehmer mit allen Rechten und Pflichten.
In der Praxis erweist sich deshalb die SAS mehr und mehr als die anpassungsfähigste Rechtsform für ausländische Gruppengesellschaften.

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