DiagnosticNews . September 2004 . Arbeitsrecht
Meldepflicht für elektronische Zeiterfassungssysteme
Zeiterfassungsgeräte für Arbeitnehmer müssen in Frankreich angemeldet werden. Für entsprechende elektronische Systeme in Unternehmen, z.B. Erfassungssysteme mittels einer persönlichen Chipkarte, gelten somit vergleichbare Vorschriften wie für die Anwendung elektronischer Datenbanken. Die Anmeldung erfolgt bei der CNIL–Commission de l’Nationale Informatique et des Libertés (Kommission für EDV und persönliche Freiheit).
In einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung hat das französische Kassationsgericht die Tragweite dieser Meldepflicht nochmals unterstrichen. Im vorliegenden Fall hatte ein Unternehmen einen Arbeitnehmer entlassen, der sich wiederholt weigerte, das elektronische Zeiterfassungssystem zu benutzen. Da das Unternehmen jedoch versäumt hatte, dieses System im Vorfeld bei der CNIL anzumelden, verwarf das Gericht den Entlassungsgrund.
Die bereits umfangreiche Rechtsprechung zur Rechtmäßigkeit von individuellen Kontrollen der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz wird durch diese Entscheidung weiter ergänzt. Somit dürfen entsprechende Systeme durch den Arbeitgeber nur dann eingeführt werden, wenn er die betroffenen Arbeitnehmer und gegebenenfalls den Betriebsrat unterrichtet und das entsprechende System bei der CNIL anmeldet. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, dürfen die so gewonnenen Informationen nicht gegen den Arbeitnehmer verwendet werden.
Die Nichtanmeldung der Zeiterfassungssysteme bei der CNIL stellt ein strafrechtliches Vergehen des Arbeitgebers dar, das mit einer Höchststrafe von 45.000 € und 3 Jahren Gefängnis geahndet werden kann.

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