DiagnosticNews . September 2004 . Arbeitsrecht

Vorsicht bei Kündigung nach Unternehmensübernahmen

Wirtschaftslage des Übernehmers ist zu berücksichtigen

Bei Unternehmens(teil)verkäufen gehen die bestehenden Arbeitsverhältnisse automatisch auf den Erwerber über. Dies regelt in Frankreich Art. 122 – 12 al. 2 des französischen Arbeitsgesetzbuches (Code du Travail).

In der Praxis erfordert nun die Reorganisation des übernommenen Unternehmens häufig eine Reduzierung des Arbeitnehmerbestandes. Dabei sind jedoch die allgemeinen Voraussetzungen, die an eine betriebsbedingte Kündigung gestellt werden, unter Berücksichtigung der Situation des übernehmenden Unternehmens zu beachten.

Eine betriebsbedingte Kündigung kann grundsätzlich aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten, Anpassungen an technologische Veränderungen oder wegen einer Umstrukturierung zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens oder des Sektors, in dem das Unternehmen tätig ist, notwendig sein.

Die französische Rechtsprechung kontrolliert die Einhaltung dieser Voraussetzungen besonders streng, um sicherzustellen, dass die Regel des automatischen Übergangs der Arbeitsverhältnisse nicht untergraben wird.

So hat etwa das Berufungsgericht in Bordeaux einmal mehr unterstrichen, dass eine betriebsbedingte Kündigung nur dann zulässig ist, wenn sie zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens notwendig im Sinne von unerlässlich ist. Im Rahmen einer Restrukturierung des übernommenen Unternehmens wird dabei nicht nur die wirtschaftliche Situation des übernommenen Unternehmens, sondern – und hier entstehen die praktischen Schwierigkeiten – auch das Geschäftsergebnis des übernehmenden Unternehmens/der übernehmenden Gruppe in die Beurteilung der Wettbewerbsfähigkeit miteinbezogen.

Ein Arbeitsplatzabbau zur Verbesserung der Rentabilität des übernommenen Unternehmens reicht deshalb als Begründung einer betriebsbedingten Kündigung dann nicht aus, wenn das insgesamt gute Geschäftsergebnis der übernehmenden Gruppe keinen Anlass dazu gibt, die Wettbewerbsfähigkeit im zu beurteilenden Sektor als gefährdet einzustufen.

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