DiagnosticNews . Juni 2004 . Steuerrecht

„Vorab”-Leasingraten bei Immobilienleasing

Zeitpunkt der Abzugsfähigkeit

Das oberste französische Verwaltungsgericht („Conseil d’Etat“) hat in einem Grundsatzurteil die steuerliche Abzugsfähigkeit von „Vorab“-Leasingraten bei Immobilienleasing zugelassen.

Im vorliegenden Fall ging es um jene Zahlungen, die der Leasinggeber berechnete, obwohl das Leasingobjekt noch nicht vom Leasingnehmer bezogen worden war (so genannte „Vorab“-Leasingraten). Diese Leasingraten werden in der Praxis insbesondere dann erhoben, wenn der Leasinggeber die geleaste Immobilie für den Leasingnehmer fertig stellen bzw. bauen muss.

Bisher vertrat die französische Finanzverwaltung den Standpunkt, dass es sichhierbei um Vorauszahlungen handelte, die erst bei Bezug des Leasingobjekts über die Leasingdauer verteilt werden müssen und dann abzugsfähig sind.

Durch das obige Gerichtsurteil wurde die bisherige Position der Finanzverwaltung verworfen. Nunmehr sind alle gezahlten (Immobilien-) Leasingraten zu dem Zeitpunkt, zu dem sie anfallen, steuerlich abzugsfähig, gleichgültig, wann der Leasinggegenstand übergeben wird.

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