DiagnosticNews . Juni 2004 . Steuerrecht

Veräußerungsgewinne

Konsequenzen aus der Verrechnung von Verlusten mit der Kapitalrücklage aus langfristigen Veräußerungsgewinnen

Langfristige Veräußerungsgewinne unterliegen in Frankreich einem ermäßigten Körperschaftsteuersatz von 19% (Regelsatz 33,33%). Voraussetzung ist allerdings, dass diese Gewinne im Unternehmen verbleiben und in eine gesonderte Kapitalrücklage eingestellt werden. Entnahmen aus dieser Kapitalrücklage sind mit dem Regelsatz nachzuversteuern.

Nur in drei ausdrücklich im Gesetz vorgesehenen Fällen entfällt eine Nachversteuerung. Dies betrifft:

  • die Auflösung der Gesellschaft,
  • die Umwandlung der Rücklage durch Kapitalerhöhung in gezeichnetes Kapital,
  • die Verrechnung mit steuerlichen Verlustvorträgen.

Das oberste französische Verwaltungs­gericht (Conseil d’Etat) hat erstmals zur Verrechnung dieser Rücklage mit handelsrechtlichen Verlustvorträgen Stel­lung genommen. Das Gericht befand inseiner Grundsatzentscheidung, dass beiVerrechnung von Kapitalrücklagen ausVeräußerungsgewinnen mit handelsrechtlichen Verlusten nur dann keine Nachversteuerung anfällt, wenn gleichzeitig auch steuerliche Verlustvorträge in gleicher Höhe bestehen.

Beispiel:

Im Eigenkapital eines Unternehmens stehen eine Kapitalrücklage aus Veräußerungsgewinnen von 81.000 € (100.000 € Veräußerungsgewinn mit 19% versteuert) und ein handelsrechtlicher Verlustvortrag von 50.000 €.

Fall A – steuerlicher Verlustvortrag 30.000 €

Verrechnung von 30.000 € (handelsrechtlicher Verlustvortrag = steuerlicher Verlustvortrag) steuerfrei, Verrechnung von 20.000 € (überschüssiger handelsrechtlicher Verlustvortrag) steuerpflichtig,
Steuerlast: 20.000 €/ (1–19%) x (33,33% – 19%) = 3.835 €

Fall B – kein steuerlicher Verlustvortrag

Vollständige Nachversteuerung,
Steuerlast: 50.000 €/ (1–19%) x (33,33% – 19%) = 8.846 €

Beabsichtigt ein Unternehmen, seinen handelsrechtlichen (Jahres-)Verlust bzw. -vortrag mit der Kapitalrücklage aus Veräußerungsgewinnen zu verrechnen, ist somit Vorsicht geboten. Denn auch die rein bilanzielle Aufrechnung des Verlustvortrages mit der Rücklage kann unter Umständen steuerlich belangt werden. Dabei geht es womöglich nur um Bilanzkosmetik und für das Unternehmen entsteht kein zusätzlicher wirtschaftlicher Nutzen. Gegebenenfalls mag es deshalb sinnvoller sein, die Kapitalrücklage in gezeichnetes Kapital umzuwandeln und den Verlustvortrag anschließend im Rahmen einer Kapitalherabsetzung aufzulösen.

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