DiagnosticNews . Juni 2004 . Kreditrecht

Leasinggeschäft bleibt Bankenprivileg in Frankreich

Der Abschluss von Leasingverträgen ist in Frankreich Kreditinstituten vorbehalten. Diese Regelung gilt für alle Unternehmen, die auf französischem Boden tätig sind, ungeachtet ihres Firmensitzes. Diese so genannte „Ordre Public“-Vorschrift soll sowohl die Verbraucher als auch die französischen Kreditinstitute (Bankenmonopol) schützen. Gegebenenfalls anders lautende europäische Bestimmungen haben deshalb hier auch keinen Vorrang.

Französischen Niederlassungen deutscher Leasinggesellschaften, die keine Kreditinstitute sind, ist es deshalb auch nicht erlaubt, Kunden den Abschluss von Leasingverträgen in Frankreich anzubieten. Die Umgehung dieser Vorschrift durch den direkten Abschluss eines Leasingvertrages zwischen einer deutschen Gesellschaft und einem französischen Kunden ist ebenfalls ausgeschlossen. Ausländische Gesellschaften, die Leasinggeschäfte in Frankreich durchführen wollen, können lediglich Joint Ventures mit französischen Kreditinstituten eingehen, die auf Leasinggeschäfte spezialisiert sind.

In der Praxis werden deshalb oftmals reine Mietverträge abgeschlossen, die einen Kaufvertrag „Déclaration de Vente“ oder eine Kaufabsicht „Promesse de Vente“ beinhalten. Dabei ist allerdings Vorsicht geboten. Eine Gesellschaft, die einen Vertrag abschließt, der ungeachtet seiner offiziellen Bezeichnung Leasingmethoden anwendet, verstößt gegen das oben beschriebene grundsätzliche Verbot und setzt sich strafrechtlichen Konsequenzen aus.

Deshalb muss der echte „Mietkaufvertrag“ von einem „Mietkaufvertrag mit Leasingcharakter“ auch sorgfältig abgegrenzt werden. Der Unterschied liegt im Wesentlichen darin, dass der echte „Mietkaufvertrag“ den Mieter verpflichtet, gleichzeitig einen Kaufvertrag abzuschließen, während der Leasingvertrag dem Leasingnehmer lediglich eine Kaufoption einräumt. Die Berechnung des Kaufpreises beim Leasingvertrag erfolgt ferner zwingend unter Berücksichtigung der bereits gezahlten Mieten. Besteht somit ein erheblicher Unterschied zwischen dem Zeitwert und dem vereinbarten Kaufpreisbei Vertragsende, so wird dies oftmals als Indiz für das Vorliegen eines Leasingvertrages gewertet.

Fragwürdige Verträge können per Gericht neu qualifiziert werden. Die entscheidenden Kriterien hierfür sind die Höhe der Mieten, das Vorliegen einer Kaufoption sowie die Höhe des Kaufpreises. Je höher z.B. die monatlichen Zahlungen im Vergleich zu einem Mietvertrag sind, desto größer ist auch das Risiko einer Neuqualifikation durch das Gericht.

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