DiagnosticNews . Juni 2004 . Gesellschaftsrecht

Aufweichen der Schweigepflicht für Abschlussprüfer und Rechtsanwälte

Für den französischen Abschlussprüfer (Commissaire aux Comptes) besteht seit Jahren die Redepflicht gegenüber der Staatsanwaltschaft, wenn er im Rahmen seiner Tätigkeit mögliche Straftaten seines Mandanten feststellt.

Der französische Gesetzgeber hat nunmehr im Rahmen der Bekämpfung von Geldwäsche und Korruption diese Verpflichtung auf andere Berufsgruppen ausgeweitet. So sind u.a. Banken, Immobilienmakler oder Antiquitätenhändler jetzt verpflichtet, einer besonderen Behörde, dem TRACFIN, jene Gelder zu melden, die aus einer kriminellen Quelle stammen könnten. Dies betrifft auch die Beträge, die aus Bestechungsvorfällen oder Veruntreuung von EU-Hilfen stammen könnten.

Der Meldepflicht unterliegen auch Notare, Gerichtsvollzieher, Konkursverwalter sowie Rechtsanwälte. Für letztere besteht hierdurch jedoch ein Konflikt mit der ansonsten berufsüblichen Schweigepflicht. Der Gesetzgeber hat deshalb auch die Auflagen für Rechtsanwälte stark eingeschränkt. Somit sind Anwälte nur dann verpflichtet, ihren Mandanten anzuzeigen, wenn sie für jenen besondere Handlungen vollziehen (z.B. Gründung einer Gesellschaft, Kauf einer Immobilie...). Eine Redepflicht besteht nicht, wenn sich der Verdacht im Rahmen einer klassischen Rechtsberatung ergibt. Diese Einschränkung gilt auch für Abschlussprüfer.

Ferner sind Rechtsanwälte auch nicht verpflichtet, ihren Verdacht direkt dem TRACFIN zu melden. Vielmehr müssen sie ihn an ihre Anwaltskammer übermitteln, die dann eigenständig entscheiden kann, ob sie den Vorfall letztlich an den TRACFIN meldet.

Schließlich sind Anwälte auch von einer Strafandrohung freigestellt (die für die übrigen Berufsgruppen jedoch besteht), soweit sie ihren Mandanten darüber unterrichten, dass sie eine Anzeige gegen ihn erhoben haben.

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