DiagnosticNews . April 2004 . Steuerrecht

Die Behandlung von steuerlichen Verlustvorträgen bei Fusionen

Neuregelungen durch die „Loi de Finances 2004“ - praktische Ratschläge

Durch das Haushaltsgesetz 2004 (Loi de Finances 2004) sind nunmehr sämtliche zum 1. Januar 2004 bestehenden und ab diesem Zeitpunkt noch entstehenden steuerlichen Verlustvorträge zeitlich unbeschränkt vortragsfähig. Die bisherige Unterteilung der steuerlichen Verlustvorträge in zeitlich unbeschränkte (Amortissements Différés) und solche, die nur über fünf Jahre vortragsfähig sind, ist damit aufgehoben.

Viele steuerlich gewagte Konstruktionen, die nur der Rettung von zu verfallen drohenden Verlustvorträgen dienten, sind damit hinfällig geworden. Auch Fusionen, denen keine betriebswirtschaftlichen Überlegungen zugrunde lagen und die nur steuerlichen Motiven folgten und deshalb auch bei steuerlichen Außenprüfungen zu Problemen führten, sind nunmehr überflüssig.

Die neuen Bestimmungen haben aber nicht alle Probleme, die bei der Behandlung von Verlustvorträgen bei Fusionen auftreten können, beseitigt. Hierzu nachstehend eine Kurzanalyse und Empfehlung.

Der bestehende Verlustvortrag wird bei der aufnehmenden Gesellschaft automatisch zu einem zeitlich unbegrenzt vortragbaren Verlust, wogegen die Verlustvorträge der untergehenden Gesellschaft nur durch Einholung einer Genehmigung bei der Finanzverwaltung gerettet werden können. Soweit eine wirtschaftliche Begründung für die Fusion vorliegt, besteht jedoch ein Rechtsanspruch auf Genehmigungserteilung. Dadurch ergibt sich für die Zukunft eine wesentliche Erleichterung hinsichtlich der bisherigen Fusionsbeschränkung.

Durch die neuen Bestimmungen ist nur die Aufhebung der zeitlichen Beschränkung des Verlustvortrages bei der untergehenden Gesellschaft sichergestellt. Es besteht aber weiterhin eine Obergrenze in Höhe der Bruttoanschaffungskosten des Sachanlagevermögens für die Verlustvorträge.

Diese Begrenzung kann durch die Ausschöpfung sämtlicher bestehender stiller Reserven im Anlagevermögen der untergehenden Gesellschaft vermieden bzw. verringert werden. Insbesondere könnte sich hierzu die Verbuchung eines bisher nicht ausgewiesenen Firmenwertes (Goodwill) anbieten. Im Rahmen des Fusionsverfahrens würde auf eine Buchwertfortführung bei der untergehenden Gesellschaft verzichtet und die neubewerteten Aktiva übernommen. Dieser Vorgang ist steuerneutral. Auf diese Weise können - soweit entsprechende Substanz vorhanden - die Verlustvorträge der untergehenden Gesellschaft sowohl zeitlich als auch der Höhe nach gerettet werden.

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