DiagnosticNews . April 2004 . Steuerrecht
Abzugsfähigkeit von Zinsen auf in- und ausländische Gesellschafterdarlehen
Annäherung an Deutschland?
Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Darlehenszinsen, die von der Muttergesellschaft oder von Gesellschaftern an eine französische Beteiligungsgesellschaft gewährt werden, besteht nur, wenn das Gesellschaftskapital zu 100% eingezahlt ist. Die Höhe des abzugsfähigen Zinssatzes wird von der Finanzverwaltung festgelegt.
Bisher gab es darüber hinaus im Falle von ausländischen Muttergesellschaften eine weitere Beschränkung. Der Darlehensbetrag durfte, um die Abzugsfähigkeit der Zinsen nicht in Frage zu stellen, das 1,5fache des gezeichneten Kapitals der französischen Gesellschaft nicht übersteigen.
Letztere Beschränkung ist nunmehr durch zwei höchstrichterliche Entscheidungen des Conseil d'Etat verworfen worden. Mit Verweis auf geltendes Europarecht, die Gleichbehandlung zwischen französischen und ausländischen Muttergesellschaften sei hierdurch nicht gewährt, wurde der Klage einer deutschen und einer österreichischen Muttergesellschaft stattgegeben.
Obwohl ein entsprechender Verwaltungserlass noch aussteht, erscheint es nunmehr unwahrscheinlich, dass die französische Finanzverwaltung auf ihrer bisherigen Position beharrt. Aus heutiger Sicht ist jedoch fragwürdig, ob die neue französische Rechtsprechung den Gesetzgeber nicht dazu verleiten wird, ähnlich der deutschen Vorgehensweise (vgl. neuer § 8a KStG) zu verfahren, d.h., generell die Abzugsfähigkeit aller Gesellschafterdarlehen zu begrenzen, gleichgültig, ob diese von in- oder ausländischen Gesellschaftern gewährt werden. Auch bleibt weiter im Unklaren, wie mit den in der Vergangenheit nicht abzugsfähigen Zinsen nachträglich zu verfahren ist.

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