DiagnosticNews . April 2004 . Rechnungslegung
Konsequenzen aus der Unverfallbarkeit der Verlustvorträge für die Bildung von latenten Steuern
Die Bildung von latenten Steuern ist im französischen Einzelabschluss untersagt. Im Konzernabschluss hingegen wird der Ansatz latenter Steuerpositionen empfohlen (Präferenzmethode).
Seit dem 1. Januar 2004 (vgl. Ausgabe Februar 2004) sind die Verlustvorträge in Frankreich unbegrenzt vortragbar. Bisher war der Vortrag auf fünf Jahre beschränkt. Dadurch erhöht sich grundsätzlich die Möglichkeit, aktive latente Steuern in der Konzernbilanz zu bilden.
In der Literatur wird jedoch davon abgeraten, hieraus einen Automatismus abzuleiten und, nur weil die Verlustvorträge nunmehr unverfallbar geworden sind, hierauf auch immer aktive latente Steuern zu bilden. Das Vorsichtsprinzip gebietet, im Einzelfall die Zukunftsperspektiven des jeweiligen Konzerns kritisch zu hinterfragen. Nur bei Vorliegen von wirklich begründeten Aussichten, dass in absehbarer Zukunft die Verlustvorträge genutzt werden können, sollten aktive latente Steuern gebildet werden. Es ist deshalb davon auszugehen, dass auch in Zukunft die latenten Steuern in den französischen Konzernen nur in einem sehr überschaubaren Maße aufgrund der Steuerreform steigen werden.
Ähnliche Überlegungen sind auch bei der Erstellung eines Abschlusses nach international üblichen Standards (z.B. IFRS) anzustellen.

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