DiagnosticNews . April 2004 . Gesellschaftsrecht
Hauptversammlung der Aktiengesellschaft in 2004
Kapitalbeteiligung der Arbeitnehmer nicht vergessen!
Mit dem Gesetz über das Arbeitnehmersparen (épargne salariale) vom 9. Februar 2001 sollen Kapitalbeteiligungen von Arbeitnehmern an ihrem Unternehmen gefördert werden. Demnach sind alle Aktiengesellschaften verpflichtet, in regelmäßigen Abständen über Kapitalbeteiligungsmaßnahmen zu Gunsten der Arbeitnehmer abzustimmen.
Der außerordentlichen Hauptversammlung ist somit bei jeder Kapitalerhöhung eine Beschlussvorlage vorzulegen, die eine Kapitalbeteiligung der Arbeitnehmer vorsieht. Wird dies unterlassen, ist der Kapitalerhöhungsvorgang nichtig. Soweit die Arbeitnehmerkapitalbeteiligung weniger als 3% beträgt, ist darüber hinaus mindestens alle drei Jahre ein Kapitalerhöhungsbeschluss zu Gunsten der Arbeitnehmer vorzunehmen. Diese Verpflichtung erlischt mit Erreichen eines Mindestkapitalanteils der Arbeitnehmer von 3%. Seit Einführung des Gesetzes sind nunmehr 3 Jahre vergangen.
Für alle Aktiengesellschaften, die nicht über eine Arbeitnehmerkapitalbeteiligung von mindestens 3% verfügen, besteht somit Handlungszwang. Sie sind verpflichtet, noch in diesem Jahr eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, die über die Beteiligung der Arbeitnehmer am Gesellschaftskapital zu befinden hat. Es kann unter Umständen zweckmäßig sein, diese außerordentliche Hauptversammlung zeitgleich mit der ordentlichen Hauptversammlung, die den Jahresabschluss verabschiedet, stattfinden zu lassen. Es sei darauf hingewiesen, dass es der Hauptversammlung natürlich freigestellt bleibt, den Vorschlag, Arbeitnehmer am Gesellschaftskapital zu beteiligen, entsprechend den vorherrschenden Mehrheitsverhältnissen abzulehnen. Von diesen Bestimmungen ist die vereinfachte Aktiengesellschaft - SAS (Société par Actions Simplifiée) befreit.

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