DiagnosticNews . Februar 2004 . Steuerrecht

Vorzeitige Auszahlung des aktivierten Steuerrücktrages bei konkursgefährdeten Unternehmen

Frankreich kennt weiterhin den Steuerrücktrag („Report en Arrière“ oder „Carry-back“), der sich durch die Verrechnung von Steuerverlusten mit den in den fünf zurückliegenden Jahren erwirtschafteten Steuergewinnen ergibt. Der dabei entstandene Betrag wird jedoch nicht sofort von der Finanzverwaltung ausgezahlt, sondern kann zunächst nur von zukünftigen Körperschaftsteuerverpflichtungen abgezogen werden. Bilanziell wird dieser Anspruch ergebniswirksam als Forderung gegenüber dem Finanzamt verbucht. Spätestens nach fünf Jahren, soweit in diesem Zeitraum kein verrechenbares Körperschaftsteueraufkommen entstanden ist, wird die Steuerforderung von der Finanzverwaltung zurückgezahlt.

Das Jahressteuergesetz 2004 räumt nunmehr die Möglichkeit zur vorzeitigen Auszahlung des Steuerrücktrages bei konkursgefährdeten Unternehmen ein. Frühester Auszahlungstermin ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch das Handelsgericht. Der Steuerrücktrag wird jedoch um eine fiktive Verzinsung vermindert. Die Zinsberechnung erfolgt mit dem legalen Zinssatz über den noch verbleibenden Zeitraum bis zum Ablauf der ursprünglichen Fünfjahresfrist.

Die Auszahlung ist erstmals ab dem 1. Januar 2004 möglich, betrifft aber alle bestehenden Steuerrückträge.

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