DiagnosticNews . Februar 2004 . Steuerrecht

Neuregelung für die mehrwertsteuerliche Behandlung von elektronisch erbrachten Dienstleistungen

Frankreich hat zum 1. Juli 2003 die zeitlich befristete EU-Richtlinie für die mehrwertsteuerliche Behandlung von Rundfunk- und Fernseh- sowie sonstigen elektronisch erbrachten Dienstleistungen in das französische Steuerrecht umgesetzt.

Demnach sind solche Dienstleistungen am Ort des Leistungsempfängers mehrwertsteuerpflichtig. Dies gilt ebenfalls für Leistungen, die aus Drittländern an Leistungsempfänger mit Sitz in der Gemeinschaft erbracht werden. Leistungen von in der EU Ansässigen an Leistungsempfänger in Drittländern sind hingegen steuerfrei. Der im Land des Leistungsempfängers gültige Steuersatz ist hierbei anzuwenden. In Frankreich beträgt dieser, in den meisten Fällen, 19,6%.

Durch diese Richtlinie werden die bisherigen Regelungen umgedreht. Bis zum 30. Juni 2003 waren nämlich elektronische Dienstleistungen in dem Land der „Herstellung“ und nicht der „Nutzung“ mehrwertsteuerpflichtig.

Die EU hat mit dieser Richtlinie auf unausweichlich entstehende Wettbewerbsverzerrungen reagieren wollen. Bisher war es oft äußerst schwierig festzustellen, in welchem Land Onlinedienste tatsächlich erbracht wurden. Jetzt soll durch die neue Regelung sichergestellt werden, dass alle derartigen Dienstleistungen in der Gemeinschaft besteuert werden, wenn sie gegen Entgelt erbracht und von Kunden mit Sitz in der Gemeinschaft genutzt werden. Davon betroffen sind u.a. Dienstleistungen wie z.B. das Beherbergen von Webseiten, der Onlineverkauf von Software, Onlinewartung von EDV oder Onlineschulungen.

Für Dienstleister, die Onlinedienste erbringen, ansonsten aber nicht der Mehrwertsteuer unterworfen sind, gelten besondere Melde- und Angabepflichten bei der französischen Finanzverwaltung.

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