DiagnosticNews . Februar 2004 . Steuerrecht

Selbst geschaffene Markenrechte sind steuerlich zu aktivieren

Selbst geschaffene Markenrechte sind steuerlich unter gewissen Bedingungen in Frankreich zu aktivieren. Das oberste französische Verwaltungsgericht „Conseil d’Etat“ hat die Voraussetzungen hierfür in einer Vielzahl von Grundsatzentscheidungen festgelegt.

Somit müssen selbst geschaffene Markenrechte aktiviert werden, soweit sie frei veräußerbar sind, eine ausreichend lange „Geltungsdauer“ haben und von ihnen kontinuierliche Erträge ausgehen. Des Weiteren unterliegen auch die Eintragungsgebühren für selbst geschaffene Markenrechte der Aktivierungspflicht.

Das Pariser Verwaltungsgericht hat nun das letzte Kriterium der „kontinuierlichen Erträge“ weiter ausgelegt. So wurde entschieden, dass bereits die potentielle Möglichkeit, mit einer Marke Erlöse generieren zu können, die Aktivierung nach sich zieht. Im vorliegenden Fall befand das Gericht, dass der selbst geschaffene Markenname eines Arzneimittels zu aktivieren ist, obwohl das Unternehmen diesen Namen bisher nicht nutzen konnte, da ihm die Erlaubnis zur Vermarktung des Medikamentes nicht erteilt wurde. Für das Gericht aber war das Vorliegen einer theoretischen Möglichkeit, aus dem Arzneimittel einen wirtschaftlichen Nutzen zu erzielen, bereits ausreichend.

Ferner entschied das Gericht, dass die Kosten für die Verlängerung des Markenschutzes ebenfalls zu aktivieren sind. Da die steuerliche Abschreibung einer Marke bisher vom „Conseil d'Etat“ verneint wird, folgt aus der oben beschriebenen Entscheidung, dass Ausgaben für den Schutz einer Marke, die aus betriebswirtschaftlicher Sicht als „normaler“ Aufwand zu betrachten sind, vorerst nicht steuerlich abgesetzt werden können.

Es bleibt abzuwarten, ob sich die Rechtsprechung des „Conseil d’Etat“ in naher Zukunft in diesem Punkt nicht ändern wird.

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