DiagnosticNews . Februar 2004 . Steuerrecht

Neuregelungen für die Versteuerung bei Immobilienveräußerungen von Privatpersonen

Ab dem 1. Januar 2004 werden die von Privatpersonen erzielten Gewinne bei der Veräußerung von Immobilien wie bei Wertpapieren versteuert, und zwar mit einem pauschalen Steuersatz von 16% zuzüglich der Solidaritätsabgabe von 10%. Bisher fand der progressive Einkommensteuertarif Anwendung.

Bemessungsgrundlage ist die Differenz zwischen Anschaffungskosten und Verkaufserlös. Eine Einheitswertregelung für Immobilien ist in Frankreich, im Gegensatz zu Deutschland, unbekannt. Der Verkauf der Immobilie des Hauptwohnsitzes ist jedoch weiterhin steuerfrei.

Alle anderen Verkäufe über 15.000 EUR (Freibetrag) sind hingegen steuerpflichtig. Auf die Steuerbemessungsgrundlage erfolgt ein pauschaler Abschlag von 1.000 EUR. Für Veräußerungen, die nach einer Mindesthaltefrist von 5 Jah ren erfolgen, verringert sich der zu versteuernde Veräußerungsgewinn pro Haltejahr um 10%. Somit sind Veräußerungsgewinne nach einer Haltefrist von 15 Jahren völlig steuerfrei. Bisher war dies erst nach 22 Jahren der Fall. (Die neuen Regeln dürften deshalb insbesondere für diejenigen Steuerpflichtigen von Interesse sein, die seit langem im Besitz einer Immobilie sind.)

Die Steuer wird nunmehr bereits bei Unterzeichnung des Kaufvertrages fällig. Die Notare sind für das Erheben der Steuer zuständig. Bisher wurde die Steuer durch Selbsterklärung des Steuerpflichtigen erst im Rahmen der jährlichen übrigen Einkunftsbesteuerung fällig. Daraus ergab sich ein nicht unbeachtlicher Stundungseffekt.

Diese Regelung gilt ebenfalls für Immobilien, die von nicht in Frankreich einkommensteuerpflichtigen EU-Staatsangehörigen veräußert werden. Der Steuersatz beträgt 16% (bisher 331/3%), die Solidaritätsabgabe von 10% fällt jedoch bei dieser Gruppe von Steuerpflichtigen nicht an.

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