DiagnosticNews . Februar 2004 . Steuerrecht
Abgabe für Unternehmensimmobilien
Gesellschaften, die in Frankreich eine oder mehrere Immobilien besitzen, unterliegen dem Grunde nach einer jährlichen 3%-igen Abgabe. Dabei ist unerheblich, in welchem Land der Firmensitz des betroffenen Unternehmens liegt bzw. in welcher Rechtsform die Firma konstituiert ist. Die Abgabe beträgt 3% des Verkehrswertes der Gebäude, die zum 1. Januar im Besitz des Unternehmens sind. Die Zahlung erfolgt durch Selbstdeklarierung spätestens am 16. Mai eines jeden Jahres.
Die Existenz einer solchen Abgabe ist wegen des Bestehens einer Vielzahl von Befreiungsvorschriften weitgehend unbekannt. So sind z.B. gemeinnützige Organisationen, Pensionsfonds, börsennotierte Unternehmen sowie Immobilienmakler befreit. Ebenso sind Unternehmen, bei denen der Verkehrswert der Gebäude weniger als 50% der Aktiva ausmacht, von der Zahlung der Abgabe ausgenommen.
Die übrigen Gesellschaften können durch entsprechende Angaben an die Finanzverwaltung ebenfalls von ihrer Zahlungsverpflichtung freigestellt werden. Hierfür muss allerdings jedes Jahr, spätestens zum 15. Mai, eine entsprechende Steuererklärung abgegeben werden, in der Adresse, Beschaffenheit und Verkehrswert der Immobilie aufzuführen sind. Darüber hinaus müssen die Gesellschafter namentlich nebst ihrem Kapitalanteil angegeben werden.
Kommt ein Unternehmen seinen deklarativen Verpflichtungen nicht fristgerecht nach, können sich hieraus erhebliche finanzielle Konsequenzen ergeben. Zu der dann fälligen 3%-igen Abgabe pro Jahr kommen Verzugszinsen von 0,75% pro Monat sowie eine Steuerstrafe, die bis zu 80% der fälligen Abgabe ausmachen kann. Diese ergibt sich aus der Summe der jährlichen Abgaben seit Immobilienkauf bzw. dem letzten Jahr, in dem eine entsprechende Steuererklärung abgegeben wurde.
Diese Abgabe kommt insbesondere für Immobiliengesellschaften, die von ausländischen Kapitaleignern gehalten werden, zum Tragen. Hier kann die nicht abgegebene Steuererklärung, oft wegen bloßer Unkenntnis, gravierende Folgen haben. Die Finanzverwaltung möchte durch die Meldepflicht der Gesellschaft eventuelle nicht deklarierte vermögenssteuerpflichtige Personen identifizieren.
Wie bereits an anderer Stelle mehrfach erwähnt, unterliegen ausländische natürliche Personen der Vermögenssteuer, soweit sie Immobilien oder auch Anteile an Immobiliengesellschaften in Frankreich besitzen.

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