DiagnosticNews . Februar 2004 . Sozialrecht
Neuregelungen bei der „Delalande“-Abgabe - Erweiterte Befreiungsvorschriften
Entlassungen von Arbeitnehmern, die älter als 50 sind, obliegen einer besonderen Abgabe. Die so genannte „Delalande“-Abgabe ist vom entlassenden Arbeitgeber an die Arbeitslosenversicherungskasse (ASSEDIC) zu zahlen, soweit der entlassene Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld besitzt.
Die Höhe der Abgabe hängt im Wesentlichen vom Alter des entlassenen Arbeitnehmers und von der Personalstärke des Unternehmens ab. Die „Delalande“-Abgabe beträgt somit mindestens ein Monatsgehalt, wenn der Arbeitnehmer zwischen 50 und 51 Jahre alt ist und das Unternehmen weniger als 50 Mitarbeiter beschäftigt. Maximal kann die „Delalande“-Abgabe jedoch bis zu einem Jahresgehalt ausmachen, wenn der Mitarbeiter zwischen 56 und 57 Jahre alt ist und in einem Unternehmen mit mindestens 50 Mitarbeitern beschäftigt war.
Ziel des Gesetzgebers ist es, durch die „Delalande“-Abgabe verdeckte Frühpensionierungen auf Kosten der Arbeitslosenversicherung zu vermeiden. Des Weiteren trägt die Abgabe zur Finanzierung der Einstellungsprämie für Langzeitarbeitslose (Prime de Retour à l’Emploi) bei.
Der Gesetzgeber hat eine Reihe von Befreiungen für die Zahlung der „Delalande“-Abgabe vorgesehen. Diese betreffen im Wesentlichen:
- Entlassungen, die auf ein grobes Fehlverhalten des Arbeitnehmers oder auf die Schließung des Unternehmens zurückzuführen sind
- Höhere Gewalt
- Entlassungen wegen Untauglichkeit des Arbeitnehmers
- Eigenkündigung des Arbeitnehmers
- Erstmalige Entlassung seit 12 Monaten eines Mitarbeiters, der über 50 Jahre ist, falls das Unternehmen weniger als 20 Arbeitnehmer zählt
- Entlassung eines Arbeitnehmers, der bei Einstellung bereits älter als 50 Jahre und zuvor mindestens 3 Monate arbeitslos gemeldet war.
Die letzte Befreiungsvorschrift ist noch weiter aufgelockert worden. Demnach ist keine „Delalande“-Abgabe mehr zu entrichten, wenn der Arbeitnehmer älter als 45 Jahre bei seiner Einstellung war und diese nach dem 23. August 2003 erfolgte. In diesem Fall ist es auch nicht mehr notwendig, dass der Arbeitnehmer vor seiner Einstellung arbeitslos gemeldet war.
Der Gesetzgeber ist bemüht, die unerwünschten negativen Auswirkungen der „Delalande“-Abgabe auf die Einstellung älterer Mitarbeiter einzuschränken.

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