DiagnosticNews . Februar 2004 . Rechnungslegung
Aktivierung von Wettbewerbsverbotsklauseln
Bilanzielle Behandlung der Ausgleichszahlungen
bei Ausscheiden in den Ruhestand
(Indemnité Départ à la Retraite)
Betriebsrenten sind in Frankreich weitgehend unbekannt. Nur wenige Großunternehmen haben ihren Arbeitnehmern mit Deutschland vergleichbare Pensionszusagen erteilt. Im Ausgleich hierfür gibt es eine Reihe von anderen Altersversorgungsleistungen, die teilweise obligatorisch von Staatskassen oder von diversen freiwilligen Zusatzversicherungen übernommen werden. Diese zukünftigen Leistungen werden durch laufende Beitragszahlungen des Unternehmens sowie des begünstigten Arbeitnehmers sichergestellt. Sie stellen bei der Gesellschaft normalen Betriebsaufwand dar. Die Problematik des Ausweises von Pensionsverpflichtungen entfällt somit.
Darüber hinaus sieht das französische Tarifrecht für alle Arbeitnehmer beim Ausscheiden aus dem Unternehmen und gleichzeitigem Erreichen der Altersgrenze eine einmalige Ausgleichszahlung vor. Die Höhe des Betrages hängt von der Dauer der Betriebszugehörigkeit des ausgeschiedenen Mitarbeiters und der Unternehmensbranche ab. Der Anspruch entsteht mit Eintritt in das Unternehmen, wird aber erst beim Ausscheiden in den Ruhestand definitiv; d.h. verlässt der Arbeitnehmer das Unternehmen vor der Pensionierung, so geht sein Anspruch verloren.
Nach französischem Handelsrecht besteht für die zukünftige Zahlungsverpflichtung keine Passivierungspflicht; im Anhang zur Bilanz ist jedoch eine zahlenmäßige Angabe hierzu zwingend. Der französische Berufsstand hingegen empfiehlt für Arbeitnehmer, die älter als 50 Jahre sind, diese zwar noch schwebende Verpflichtung, die ja bei dieser Sachlage mit großer Wahrscheinlichkeit eintreten wird, zu passivieren. Das Steuerrecht lässt weiterhin die Bildung einer Rückstellung nicht zu.

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