DiagnosticNews . Februar 2004 . Rechnungslegung

Aktivierung von Wettbewerbsverbotsklauseln

Das oberste französische Verwaltungsgericht „Conseil d’Etat“ hat die Voraussetzungen für die steuerliche Aktivierung von Wettbewerbsverbotsklauseln präzisiert. Im Gegensatz zu den Aktivierungsvoraussetzungen von anderen immateriellen Vermögensgegenständen steht für die Wettbewerbsverbotsklausel der potentielle wirtschaftliche Nutzen für das begünstigte Unternehmen im Vordergrund. Hat die Klausel im Wesentlichen einen „defensiven“ Charakter, d.h. dient sie der Erhaltung des bestehenden Kundenstammes, so ist eine Aktivierung abzulehnen. Können jedoch durch den Schutz der Wettbewerbsverbotsklausel „offensiv“ neue Kunden geworben werden, so besteht im Wesentlichen eine Aktivierungspflicht.

Durch diese Grundsatzentscheidung werden die Kriterien für das Aktivieren von Wettbewerbsklauseln festgelegt. Dabei sind das (geographische) Ausmaß, die Wirkungsdauer und der effektive Schutz der Wettbewerbsverbotsklausel zu würdigen.

Eine Wettbewerbsverbotsklausel, die ein Unternehmen lediglich über einen beschränkten Zeitraum schützt, ohne dass hierdurch zwangsweise die Möglichkeit entsteht, neue Kunden zu werben, ist daher nicht zu aktivieren.

Im vorliegenden Fall verkaufte der Hauptaktionär eine Druckerei und trat gleichzeitig von seinem Amt als Vertriebschef zurück. Gegenüber dem Käufer verpflichtete er sich, zwei Jahre lang nicht für eine andere Druckerei zu arbeiten. Als Ausgleich hierfür erhielt er 10% des Umsatzes, der in den nächsten zwei Jahren bei den von ihm bisher betreuten Kunden erzielt wurde. Der „Conseil d’Etat“ verneinte in diesem Fall die Aktivierung der Ausgleichszahlungen. Durch die Einräumung der Wettbewerbsverbotsklausel des Verkäufers würde nämlich nur vermieden, dass während eines bestimmten Zeitraumes bereits vorhandene Kunden von dem ehemaligen Mitarbeiter abgeworben werden könnten. Ein zusätzlicher wirtschaftlicher Nutzen würde damit jedoch nicht bei dem Unternehmen entstehen, da dadurch keine Möglichkeit auf Erlangung neuer Marktanteile entstünde.

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