DiagnosticNews . Dezember 2003  . Steuerrecht

Steuerliche Vergünstigungen für die Ausschüttung von langfristigen Veräußerungsgewinnen

„Langfristige“ Veräußerungsgewinne (plus-values à long terme) von Anlagevermögen oder Finanzanlagen unterlagen in Frankreich einem ermäßigten Körperschaftsteuersatz von 19% (Regelsteuersatz sonst: 331/3%). Voraussetzung war allerdings, dass sich die veräußerten Vermögenswerte mindestens zwei Jahre im Besitz des Unternehmens befanden. Ferner durften die Veräußerungsgewinne nicht ausgeschüttet werden, sondern mussten in eine gesonderte Kapitalrücklage (Rücklage aus Buchgewinnen – „réserve provenant des plus-values à long terme“) eingestellt werden. Im Sinne der Steuergesetzgebung handelt es sich bei den langfristigen Veräußerungsgewinnen um den Teil des Buchgewinns, der den Betrag der bisher getätigten Abschreibungen übersteigt. Die Rücklage aus Buchgewinnen kann dem gezeichneten Kapital zugeführt werden. Soll sie zu einem späteren Zeitpunkt ausgeschüttet werden, hat eine Nachversteuerung zum Satz von 141/3% zu erfolgen, um so die Normalbesteuerung wiederherzustellen. In der Zwischenzeit ist die begünstigte Besteuerung nur noch für Beteiligungsverkäufe aufrechterhalten geblieben.

Im Rahmen der parlamentarischen Beratungen zum Haushaltsgesetz 2004 (Loi de Finance 2004, hat die Regierung nun vorgeschlagen, die Nachversteuerungsregelung ab 2004 aufzulockern. Somit sollen Ausschüttungen aus der Rücklage aus Buchgewinnen zukünftig gegen Zahlung einer verminderten Abgeltungssteuer von 4 bis 6% (gegenüber bisher 141/3%) möglich sein. Die französische Regierung hofft, dadurch die Unternehmen zu bewegen, einen Teil ihrer Rücklagen auszuschütten. Vorsichtigen Schätzungen zufolge belaufen sich die entsprechenden kumulierten Rücklagen in den französischen Bilanzen derzeit auf 62 Milliarden €.

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