DiagnosticNews . Dezember 2003 . Steuerrecht
Umstellung in der Vertriebstätigkeit der französischen Tochtergesellschaft
Verdeckte Kundenstammübertragung
Die französische Steuerfalle
Für viele deutsche Gruppen ist die Umstellung und Rationalisierung ihrer europäischen Vertriebsorganisation zu einer Herausforderung geworden. Die alte herkömmliche französische Vertriebstochter wird dabei in Frage gestellt. Ein zentrales europaweites Auslieferungslager und eine von der Muttergesellschaft direkt ausgehende Fakturierung an den ausländischen Endkunden gehören mehr und mehr zum Normalfall. Verbesserte Logistikabläufe, gruppeneinheitliche Informationssysteme sowie die ständige Suche nach Kosteneinsparmöglichkeiten unterstützen diese Tendenzen. Die französische Tochtergesellschaft wird zum reinen Kommissionär; die Kundenverträge werden für und im Namen der deutschen Obergesellschaft abgeschlossen und die Fakturierung erfolgt direkt von dieser an den ausländischen Endkunden.
Dabei werden jedoch oft die spezifischen Eigenheiten des französischen Marktes (z.B. nur mit einem französischen Lieferanten zu verhandeln und nur ihn als Vertragspartner zu akzeptieren), die ja ursprünglich zur Gründung einer selbständigen Vertriebstochter geführt hatten, völlig außer Acht gelassen. Aber insbesondere die Steuerproblematik, die sich aus der Änderung der Vertriebstätigkeit ergibt, wird oft sträflich vernachlässigt und kann zu erheblichen finanziellen Konsequenzen führen. Nachstehend deshalb zumindest ein kleiner Überblick zu den möglichen Steuerfolgen einer solchen Umstellung.
Die „Umstellung der Fakturierung“ kann aus französischer Steuersicht als eine Abtretung des Kundenstamms („cession de fonds de commerce“) angesehen werden. Eine solche Abtretung wird mit einer Registersteuer (droit d’enregistrement) in Höhe von 4,8%, die auf den Verkehrswert des abgetretenen Vermögenswertes zu entrichten ist, belegt. Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage des Kundenstamms können sich bei späteren Steuerprüfungen – insbesondere wenn aus Unwissenheit überhaupt keine entgeltliche Abtretung erfolgte – erhebliche Streitpunkte ergeben.
Des Weiteren wird im Allgemeinen durch diesen Übertragungsvorgang aber auch noch ein ertragsteuerliches Problem hervorgerufen. In der Regel handelt es sich nämlich bei dem „abgetretenen Kundenstamm“ um ein nicht bilanziertes immaterielles Wirtschaftsgut. Es entsteht also ein Ertrag bei der französischen Tochtergesellschaft, der mit einem Satz von 33,3% zu versteuern ist. Es ist leicht verständlich, dass hier die französische Finanzverwaltung ein noch größeres Interesse für eine angemessene Bewertung des abgetretenen „Fonds de commerce“ zeigen wird.
Berücksichtigt man, dass die Steuerprüfung erst einige Jahre später kommt, so sind auch noch die hohen französischen Verzugszinsen (9% p.a.) mit ins Kalkül einzubeziehen.
Im Extremfall kann der vorliegende Sachverhalt steuerlich auch noch als Aufgabe der bisherigen Geschäftstätigkeit angesehen werden. Die Folgen wären dann die Realisierung (Versteuerung) sämtlicher stiller Reserven und, soweit vorhanden, der Verlust der bestehenden steuerlichen Verlustvorträge.
Es wird also dringend angeraten, bevor eine wie oben dargestellte Organisationsänderung durchgeführt wird, den Sachverhalt und die eventuellen Vorteile hieraus zu analysieren, um die französische Steuerfalle zu vermeiden bzw. für die Gruppe eine tragbare Lösung zu finden.

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