DiagnosticNews . Dezember 2003  . Sozialrecht

Gesellschafterdarlehen an Geschäftsführer sind sozialversicherungspflichtig

Der französische Kassationsgerichtshof hat kürzlich entschieden, dass Vorschüsse an geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH grundsätzlich sozialversicherungspflichtig sind. Im vorliegenden Fall hatte sich der Geschäftsführer einer GmbH auf seinem Verrechnungskonto einen Vorschuss einräumen lassen. Da das Gericht keine Anhaltspunkte dafür finden konnte, dass es sich bei den Beträgen um einen Dividendenvorschuss handelte, befand es, dass die Vorschüsse einen geldwerten Vorteil für den Geschäftsführer darstellen würden. Dementsprechend habe die Gesellschaft hierauf auch Sozialversicherung abzuführen.

Die Entscheidung ist insbesondere deshalb überraschend, weil das französische Handelsrecht den Gesellschaften verbietet, Vorschüsse bzw. Darlehen an ihre Geschäftsführer und Gesellschafter zu gewähren. Entsprechend sind derartige Konventionen zwischen Mitgliedern der Geschäftsführung und der Gesellschaft auch nichtig. Die Nichtigkeit kann aber nur durch die übrigen Gesellschafter oder Dritte (unter anderem Sozialversicherungsträger) vor Gericht eingeklagt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt sind jedoch hierauf – so die vorliegende Entscheidung – Sozialabgaben abzuführen.

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