DiagnosticNews . Dezember 2003  . Rechnungslegung

Französische Gewerbesteuer Bestandteil der handelsrechtlichen Herstellungskosten?

Für produzierende Unternehmen stellt sich die Frage der Einbeziehung der Gewerbesteuer in die Herstellungskosten, soweit sie auf Vermögensgegenstände des Fertigungsbereichs entfällt.

Die Bemessungsgrundlage für die französische Gewerbesteuer 2003 ist grundsätzlich das Bruttosachanlagevermögen 2001 (inkl. geleaster Vermögensgegenstände). Hieraus ergeben sich einige handelsrechtlich nicht abschließend geklärte Interpretationsprobleme:

  • Wird die Gewerbesteuer als „allgemeine“ Steuer angesehen, so ist sie auf den Bemessungsgrundlagen aus 2001 hervorgehend 2003 zu zahlen und als Aufwand zu verbuchen. Wegen des fehlenden Zusammenhangs mit dem Produktivvermögen des Jahres 2003 ist sie jedoch nicht Bestandteil der Herstellungskosten.
  • Wird die Gewerbesteuer jedoch als Kostensteuer und damit als Bestandteil der Herstellungskosten betrachtet, so hat die Gesellschaft jedes Jahr die in zwei Jahren zu zahlende Gewerbesteuer zurückzustellen und den anteiligen Betrag in die Herstellungskosten einzubeziehen.

In der Praxis wird häufig sehr pragmatisch vorgegangen. Trotz Nichtbildung einer Rückstellung für die spätere Gewerbesteuer wird diese als Bestandteil der Herstellungskosten betrachtet. Die Tatsache, dass die jährlich zu zahlende Gewerbesteuer mit einer 2-jährigen Zeitverschiebung errechnet wird, stellt danach nur einen Berechnungsmodus dar.

Steuerlich ist die Behandlung der Gewerbesteuer klar geregelt, und dies wurde 2002 nochmals bestätigt: Sie wird als eine allgemeine Steuer angesehen und ist im Jahr der Fälligkeit als steuerlich abzugsfähiger Aufwand zu verbuchen. Sie ist nicht Bestandteil der steuerlichen Herstellungskosten.

Eine Anlehnung der handelsrechtlichen Bilanzierung an die steuerlichen Vorschriften wird erwartet und ist wünschenswert.

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