DiagnosticNews . Dezember 2003 . Rechnungslegung
Ausschüttung von Neubewertungsrücklagen
Eine Aufwertung des körperlichen Anlagevermögens sowie der Finanzanlagen ist unter gewissen Umständen in Frankreich möglich. Die Aufwertung muss sich allerdings auf das gesamte körperliche Anlagevermögen beziehen. Eine Aufwertung von Einzelgegenständen ist somit ausgeschlossen.
Für die Aufwertung ist aber unerheblich, ob es sich bei den betroffenen Gegenständen um abschreibungsfähige oder nicht abschreibungsfähige Wirtschaftsgüter handelt. Die Zuschreibung ist auch über die ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten hinaus möglich. Immaterielle Werte, Vorratsvermögen und Wertpapiere des Umlaufvermögens sind dagegen von den Aufwertungsmöglichkeiten ausgeschlossen. Die handelsrechtliche Handhabung der Neubewertung sieht indes vor, dass der Aufwertungsgewinn direkt im Eigenkapital eingestellt wird. Dafür ist eine spezielle Neubewertungsrücklage zu dotieren. Eine Verrechnung mit Verlusten ist nicht möglich. Da es sich bei der Neubewertung nur um latente Gewinne handelt, ist eine Ausschüttung der Rücklage ebenfalls untersagt. Steuerlich hingegen ist der Aufwertungsgewinn zu versteuern.
Der französische Rechnungslegungsrat (CNC) hat nunmehr das generelle Ausschüttverbot von Neubewertungsrücklagen aufgelockert. Der CNC stellte fest, dass sich die latenten Gewinne der Neubewertungen in zwei Fällen tatsächlich realisieren: zum einen bei Abgang eines Anlagegutes, zum anderen in den Folgeperioden, und zwar in Höhe der zusätzlichen jährlichen Abschreibungen auf die neuen, erhöhten Anschaffungs- / Herstellungskosten. In beiden Fällen sieht der CNC den Aufwertungsgewinn als (teilweise) realisiert an und erlaubt, dass die entsprechenden Gewinne nach Umbuchung in eine freie Rücklage ausgeschüttet werden können. Die Vorschrift soll ab dem 1. Januar 2004 in Kraft treten, jedoch bereits für Geschäftsjahre, die nach dem 1. Januar 2003 eröffnet wurden, angewendet werden können.

nach oben