DiagnosticNews . Dezember 2003  . Gesellschaftsrecht

Der französische Lagebericht (Rapport de Gestion)

Alle Gesellschaften in Frankreich müssen einen Lagebericht aufstellen. Größenabhängige Befreiungen, wie in Deutschland üblich, gibt es nicht. Der Lagebericht muss für prüfungspflichtige Gesellschaften dem Wirtschaftsprüfer spätestens einen Monat vor Stattfinden der ordentlichen Hauptversammlung vorgelegt werden. Der Wirtschaftsprüfer hat den Lagebericht zu prüfen. Für nicht prüfungspflichtige Gesellschaften muss dieser hingegen spätestens 15 Tage vor der ordentlichen Hauptversammlung den Gesellschaftern zugänglich gemacht werden. Zur Erinnerung: In Frankreich muss der Jahresabschluss spätestens 6 Monate nach dem Bilanzstichtag von der Hauptversammlung verabschiedet werden.

Mindestinhalt des Lageberichts:
  • Darstellung der Entwicklung des abgelaufenen Geschäftsjahres sowie der Vermögens-/Finanz- und Ertragslage
  • Änderungen der Bilanzierungs-/Bewertungsprinzipien
  • Forschungs- und Entwicklungstätigkeit
  • Wesentliche in Frankreich neu erworbene Beteiligungen
  • Wichtige Ereignisse zwischen Bilanzstichtag und Abschlusserstellung
  • Ausblick auf das nächste Geschäftsjahr.

Für nicht börsennotierte Aktiengesellschaften sind darüber hinaus noch insbesondere Angaben zur Aktionärsstruktur und zur Höhe der in den letzten drei Jahren ausgeschütteten Dividende, einschließlich der damit verbundenen Steuergutschriften (Avoir Fiscal) zu machen.

Erweiterte Informationspflichten

Weitere Angabepflichten im Lagebericht wurden vom französischen Gesetzgeber nach der verheerenden Explosion in einer Chemiefabrik in Toulouse 2001 für Unternehmen eingeführt, von deren Installationen ein Umweltrisiko ausgeht. Danach ist nunmehr von den betroffenen Gesellschaften zu berichten über:

  • die generelle Unfallverhütungspolitik ihres Unternehmens,
  • die Höhe des bestehenden Versicherungsschutzes ihres Unternehmens für Personen- oder Sachschäden,
  • die finanziellen und organisatorischen Ressourcen, die für den Fall einer Entschädigung von Opfern bestehen.

Für die Nichterstellung eines Lageberichts besteht eine Geldstrafe von 9.000 €. Eine Hauptversammlung, bei der der Lagebericht nicht erörtert wird, ist ungültig. Dies gilt auch für Beschlüsse von Hauptversammlungen, bei denen im vorliegenden Lagebericht wesentliche Informationen fehlen.

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