DiagnosticNews . Dezember 2003  . Gesellschaftsrecht

Wegfall einer Mindestkapitalgröße bei der französischen GmbH

Das kürzlich verabschiedete Gesetz zur Ankurbelung wirtschaftlicher Initiative vom 1. August 2003 (Loi pour l’Initiative Économique) sieht unter anderem den völligen Wegfall eines Mindestkapitals bei der französischen GmbH (Sàrl, Société à Responsabilité Limitée) vor. Bisher betrug der gesetzliche Mindestbetrag 7.500 €. Nunmehr kann die Stammkapitaldotierung von den Gesellschaftern in den Statuten frei festgelegt werden. Die gesetzlichen Regelungen hinsichtlich der Nachschussverpflichtungen, wenn das Eigenkapital unter 50% des Stammkapitals fällt, bleiben davon allerdings unberührt. Das gleiche gilt für die Bestimmung, die eine Prüfung durch einen Einbringungsprüfer vorsieht, wenn der Wert einzelner Sacheinlagen 7.500 € übersteigt oder der Gesamtwert aller Sacheinlagen größer als die Hälfte des Stammkapitals ist. Sowohl bei der normalen französischen Aktiengesellschaft AG (SA, Société Anonyme) als auch bei der vereinfachten AG (SAS, Société par Actions Simplifiée) liegt der Mindestkapitalbetrag weiterhin bei 37.000 €; davon sind bei Gründung sofort 25% zu zahlen, der Rest kann über die 5 folgenden Jahre verteilt werden.

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