DiagnosticNews . März 2009 [aktuelle Ausgabe]
Steuerrecht . Steuerliche Organschaft
Liquidation der Obergesellschaft
Es sei daran erinnert, dass die französische Organschaft („intégration fiscale“) vorsieht, die Gewinne und Verluste der Organgesellschaften bei der Obergesellschaft zu sammeln und gegebenenfalls nach Kompensation zu versteuern. Im Falle des Wegfalls der Obergesellschaft, z.B. wegen Liquidation, waren die bisher an die Obergesellschaft transferierten, noch nicht genutzten Verluste der Organtöchter definitiv verloren.
Durch das Nachtragshaushaltsgesetz 2008 („Loi de finances rectificative 2008“) wurde dies geändert. Es ist nunmehr möglich, im Falle eines Insolvenzverfahrens der Obergesellschaft einer Organschaft, die noch nicht verbrauchten Verluste der Organtöchter diesen wieder zuzuordnen. Somit werden in Zukunft trotz Beendigung der Organschaft die von den Organtöchtern stammenden Verlustvorträge weiterhin fortbestehen und von diesen entsprechend genutzt werden können. Gleichzeitig wird auch die Möglichkeit eingeräumt, nach Wegfall der Obergesellschaft diese durch eine andere Gesellschaft zu ersetzen und eine neue Organschaft mit den bestehenden Organtöchtern zu bilden. Auch in diesem Falle können die vorliegenden Verluste weiterverwendet werden.

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