DiagnosticNews . August 2003  . Gesellschaftsrecht

Haftung von Mandatsträgern für unverhältnismäßig hohe Bürgschaftsvolumen

Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des beabsichtigten Vorhabens

Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder von Kapitalgesellschaften müssen für die von Ihnen eingegangen Bürgschaften zugunsten der Gesellschaft, bei der sie ein Mandat ausüben, unter Umständen auch dann haften, wenn der Bürgschaftsbetrag im Verhältnis zu ihren Einkünften als Mandatsträger unverhältnismäßig hoch ist.

Grundsätzlich gilt zwar, dass bei Unverhältnismäßigkeit der Bürgschaftshöhe diese nicht gegen die Geschäftsführer vollstreckbar ist. In einem kürzlich ergangenen Gerichtsurteil des Kassationsgerichts ist allerdings klargestellt worden, dass sich die Prüfung der Verhältnismäßigkeit nicht nur auf das Einkommen des Geschäftsführers oder Vorstandsmitglieds begrenzt, sondern auch dessen Vermögen umfasst und insbesondere auch die voraussichtlichen Erfolgsaussichten der Geschäftsvorhaben, für die die Bürgschaft erteilt wurde, mit einschließt. In dem vorliegenden Fall hatten Vater und Sohn gemeinsam eine Bauträgergesellschaft in Form einer AG gegründet. Der Vater als Aufsichtsratvorsitzender und der Sohn als Generaldirektor gaben gemeinsam eine Bürgschaft von 3,6 Mio. Euro für 20% der von der Gesellschaft aufgenommenen Kredite ab. Nach dem Konkurs der Gesellschaft versuchten Vater und Sohn durch eine Klage wegen der Unverhältnismäßigkeit zwischen der Höhe der Bürgschaft und ihrer Einkommen, monatlich 4,5 Tsd Euro, eine Vollstreckung der Bürgschaft durch die Bank zu unterbinden.

Das Gericht wies die Klage zurück und befand, dass zum Zeitpunkt der Bürgschaftserteilung sowohl die Mandatsträger als auch die Bank davon ausgehen konnten, dass ihre Einkommens- und Vermögenslage, aber auch die Erfolgsaussichten für die eingegangenen Immobilienprojekte so waren, dass die Erfüllung der Zahlungsverpflichtung wirtschaftlich möglich erschien.

Durch diese Entscheidung und dabei insbesondere durch das Abstellen auf die voraussichtlichen Erfolgsaussichten der von der Gesellschaft eingegangenen Geschäfte werden die Möglichkeiten für Mandatsträger, sich ihrer Bürgschafts-verpflichtungen zu entziehen, stark eingeschränkt.

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