DiagnosticNews . August 2003 . Arbeitsrecht
Entlassung oder Eigenkündigung?
Empfehlungen für den Arbeitgeber
Die Frage, ob bei Ausscheiden eines Mitarbeiters eine Entlassung oder eine Eigenkündigung vorliegt, beschäftigt immer wieder die Arbeitsgerichte. Der Arbeitnehmer hat aus verständlichen Gründen (Arbeitslosengeld, Abfindung) ein Interesse daran, dass sein Ausscheiden aus dem Unternehmen als Entlassung interpretiert wird. Die jüngsten Gerichtsentscheidungen stärken den Arbeitnehmer in seinen Rechten und führen dazu, dass der Arbeitgeber unbedingt einer bestimmten Vorgehensweise folgen sollte, um sich gegen unberechtigte Ansprüche zu schützen.
In den bei den Arbeitsgerichten vorliegenden Fällen ging es um Mitarbeiter, die aufgrund eines tatsächlichen oder nur behaupteten Fehlverhaltens seitens des Arbeitgebers nicht mehr am Arbeitsplatz erschienen, ohne ein entsprechendes Kündigungsschreiben geschickt zu haben. In der französischen Rechtsprechung wird als „Eigenkündigung“ aber nur ein eindeutiges und unmissverständliches Verhalten des Arbeitnehmers angesehen. In den erwähnten Verfahren hatten beide Seiten jeweils vor oder während des Verfahrens den Bruch des Arbeitsvertrages festgestellt. Das Gericht hatte nun diesen Bruch zu qualifizieren. Aufgrund der engen Definition des Eigenkündigungsbegriffes wurde in den vorliegenden Fällen eine Entlassung des Mitarbeiters angenommen, wobei das unberechtigte Fernbleiben des Mitarbeiters unberücksichtigt blieb. Da die Entlassung damit grundlos erfolgte, können entsprechende Ansprüche geltend gemacht werden.
Wie kann sich der Arbeitgeber vor einem solchen Verhalten schützen? Das Fernbleiben des Mitarbeiters kann zunächst nicht als Bruch des Arbeitsvertrags eingestuft werden. Dies gilt vor allem, wenn die vorgegebenen Gründe nicht gerechtfertigt sind. Dagegen liegt dann eine Aussetzung (suspension) des Arbeits-verhältnisses vor. Während der Aussetzung muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auffordern, wieder an seinem Arbeitsplatz zu erscheinen und dessen Gründe für sein Fernbleiben widerlegen. Kommt der Arbeitnehmer dieser Aufforderung nicht nach, so kann der Arbeitgeber nun eine Kündigung wegen eines „schweren Verstoßes“ (faute grave) aussprechen, ohne Abfindungsansprüche fürchten zu müssen. Dies gilt allerdings nur, wenn sich die Begründungen des Arbeitnehmers als nicht stichhaltig beziehungsweise nicht ausreichend für sein Fernbleiben erweisen. Wichtig ist dabei, die engen zeitlichen Fristen für die Aufforderung zum Wiedererscheinen einzuhalten.

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