DiagnosticNews . August 2003 . Abschlussprüfung
Angabepflichten zu Stock-Options im Sonderbericht des Abschlussprüfers
In Frankreich sind die Berichtspflichten zu Stock Option Programmen für Mandatsträger durch das Gesetz vom 15. Mai 2001 (NRE) weiter verschärft worden. Der Abschlussprüfer der betroffenen Gesellschaft muss in Zukunft der Hauptversammlung in einem Sonderbericht (Rapport Spécial) alle bestehenden Programme offen legen.
In diesem Bericht sind die Anzahl der an die Mitglieder der Gesellschaftsorgane (Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat) gewährten und ausgeübten Optionsrechte, die Fälligkeiten sowie die Ausgabepreise anzugeben. Dies gilt sowohl für Optionsrechte für Aktien der betroffenen Gesellschaft als auch für Anteile an deren Tochtergesellschaften. Weiterhin ist zu erläutern, wie viele Aktien in Folge der Ausübung der Optionsrechte im Geschäftsjahr neu ausgegeben und welche Einzahlungen hierfür geleistet wurden. Die gleichen Angaben müssen ebenfalls für die zehn Mitarbeiter mit der größten Anzahl an Optionsrechten bzw. bezogenen Aktien, wenn sie nicht selbst Mandatsträger der Gesellschaft sind, gemacht werden.
Zugleich wird durch diese Neuregelungen der Kreis der bezugsberechtigten Mitarbeiter erweitert. Insbesondere profitieren hiervon die Angestellten von Tochter- und Schwestergesellschaften. So können künftig Aktienoptionsrechte der Muttergesellschaft auch an Mitarbeiter von Beteiligungsgesellschaften ausgegeben werden, an denen die ausgebende Muttergesellschaft mindestens 10% der Anteile hält. Umgekehrt besteht in diesem Fall auch die Möglichkeit, Angestellten der Muttergesellschaft Optionsrechte an der Tochter zu gewähren. Für die Gewährung von Aktienoptionen unter Schwestergesellschaften gilt hingegen eine 50%-Schwelle (Muttergesellschaft hält 50% der Anteile sowohl an der ausgebenden Tochter, als auch an der Tochter, deren Mitarbeitern die Optionen gewährt werden).

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