DiagnosticNews . April 2003  .  Steuerrecht

Zusammenspiel von „avoir fiscal“ und „précompte mobilier“

Achtung bei Ausschüttung von thesaurierten Gewinnen

Die normale französische Steuergutschrift („avoir fiscal“) in Höhe von 50% der Dividende wird erteilt, um eine Doppelbesteuerung von ausgeschütteten Gewinnen, die bereits innerhalb der ausschüttenden Gesellschaft versteuert wurden, zu vermeiden. Voraussetzung für die Erteilung eines „avoir fiscal“ ist jedoch, dass der Dividendenbeschluss durch die ordentliche Hauptversammlung, die den Jahresabschluss genehmigt, erfolgte. Ferner muss es sich bei den ausgeschütteten Beträgen um von der Gesellschaft zum normalen Regelkörperschaftsteuersatz versteuerte Gewinne handeln. Bei nicht versteuerten Gewinnen (z.B. Einkünfte von ausländischen Betriebsstätten) oder bei Gewinnen, die mit einem ermäßigten Steuersatz versteuert wurden, muss bei der ausschüttenden Gesellschaft eine Nachversteuerung erfolgen. Sie hat hierfür den so genannten „précompte mobilier“ zu entrichten, der den benutzten Körperschaftsteuersatz an den Regelsteuersatz anpasst.

Dies geschieht durch die Zahlung des so genannten „précompte mobilier“, der die bisher ermäßigte Körperschaftssteuer auf den Normalsatz anhebt. Hierzu folgendes Zahlenbeispiel:

1. Normalbesteuerung Gewinn Körperschaftssteuer- Gewinn nach KSt.
    Satz Betrag  
Normale Gewinne 150 33,33% 50,0 100,0
Langfristige Buchgewinne 200 19,00% 38,0 162,0
Steuerfreie Gewinne 80 0,00% >0,0 80,0
Gewinn vor KSt./nach KSt. 430   88,0 342,0
Nebenrechnung        
2. Errechnung des „précompte mobilier“ (Nachversteuerung)
    Nachversteuerungs-  
    Satz Betrag  
Langfristige Buchgewinne 200 14,33% 1) 28,6
Steuerfreie Gewinne 80 33,33% 26,6
      55,2 55,2
3. Errechnung des ausschüttungsfähigen Betrages
  Gewinn vor KSt. KSt. „précompte“ Gewinn nach Voll-KSt.  
Ausschüttungsbetrag 430 88,0 55,2 286,8 2)

1) Differenz zwischen Normal- und ermäßigtem Satz (33,33% – 19%).
2) Das hierauf erteilte „avoir fiscal’ (50% = 143,2) führt zur vollständigen Entlastung von der Körperschaftssteuer.

Des Weiteren ist der „précompte“ auch auf bereits versteuerte Gewinne zu entrichten, soweit die Ausschüttung erst nach fünf Jahren erfolgt. Die Finanzverwaltung möchte hiermit die Unternehmen zu einer relativ schnellen Ausschüttung bewegen. Der „précompte mobilier“ beläuft sich auf 50% der ausgeschütteten Beträge. Er ist von der ausschüttenden Gesellschaft zu entrichten und schmälert somit auch nicht die Höhe der Ausschüttungen beim Empfänger. Unternehmen sollten deshalb auch – besonders im Lichte dieser Fünfjahresfrist – ihre Ausschüttungspolitik festlegen.

Es ist abschließend noch darauf hinzuweisen, dass der „précompte mobilier“ nur dann anfällt, wenn der Empfänger durch die Ausschüttungen auch tatsächlich in den Genuss eines „avoir fiscal“ kommt.

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