DiagnosticNews . April 2003 . Steuerrecht
Geldbußen für fehlende Angaben in den Steuererklärungen
Nach dem Steuergesetz für 2003 („loi de finances 2003“) belaufen sich die Geldbußen für bestimmte fehlende Angaben in der Körperschaftssteuererklärung auf 5% der entsprechenden Beträge. Die Bestimmung (Artikel 1743) betrifft insbesondere fehlende oder unvollständige Angaben zu Rückstellungen, allgemeinen Verwaltungskosten, Forderungsverzichten und konzerninternen Zuschüssen. Allerdings kann die Geldbuße auf 1% vermindert werden, wenn die nicht angegebenen Beträge sich als tatsächlich abzugsfähig erweisen. Diese Regelung soll Unternehmen schützen, die die entsprechenden Angaben gutgläubig unterlassen. Obwohl die Neuregelung grundsätzlich erst ab 1. Januar 2003 gilt, soll die Vergünstigung (1% Strafe bei nachgewiesener Abzugsfähigkeit) bereits auf laufende Verfahren angewandt werden.

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