DiagnosticNews . April 2003 . Bilanzsteuerrecht
Konsequenzenb aus den Änderungen für die handelsrechtliche Bildung von Rückstellungen im Jahresabschluss 2002
Das französische Rechnungslegungsgremium (CRC) hat die Kriterien für die Bildung von Rückstellungen für die im Jahr 2002 endenden Geschäftsjahre erheblich eingeschränkt (wir berichteten bereits hierüber). Dadurch können Umgliederungen innerhalb des Eigenkapitals Ende 2002 der betroffenen Gesellschaften entstehen.
Die Gesellschaften müssen zum Bilanzstichtag eine Analyse ihrer bestehenden Rückstellungen durchführen, um festzustellen, inwieweit sie den neuen Richtlinien entsprechen. Nicht konforme, bestehende Rückstellungen sind erfolgsneutral, d.h. direkt über das Eigenkapital aufzulösen. Es wird empfohlen, hierfür ein gesondertes Konto innerhalb der freien Rücklagen zu eröffnen.
Bei der Inanspruchnahme (Verbrauch) von Rückstellungen, die gemäß den neuen Regeln nicht mehr gebildet werden können, fällt zweimal Aufwand an; und zwar zunächst bei der ursprünglichen Rückstellungsbildung und des Weiteren beim Eintreten des zurückgestellten Ereignisses. Dem steht auch kein Ertrag durch eine Rückstellungsauflösung mehr gegenüber, wie dies nach den alten Regeln der Fall gewesen wäre, da ja nunmehr nur noch eine erfolgsneutrale Auflösung möglich ist.
Zuführungen zu den Rückstellungen hingegen sind, sofern sie gebildet werden dürfen, weiterhin erfolgswirksam.
War die nunmehr aufzulösende Rückstellung steuerlich nicht abzugsfähig, so ist ihre Auflösung jetzt ebenfalls ohne steuerliche Konsequenzen. Im umgekehrten Fall ist die erfolgsneutrale Auflösung als Ertrag zu versteuern. Für neu gebildete Rückstellungen, die steuerlich nicht abzugsfähig sind, wird bei einem positiven Jahresergebnis empfohlen, aktive latente Steuern anzusetzen.
Im Anhang ist über diese Vorgänge ausführlich zu berichten. Um eine Vergleichbarkeit mit dem Vorjahr zu gewährleisten, ist ein Proforma-Abschluss für das Vorjahr aufzustellen, der die neuen Bilanzierungsregeln für Rückstellungen berücksichtigt.

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