DiagnosticNews . April 2003  . Bilanzsteuerrecht

Vergleichsabschluss – Einhaltung des formalisierten Kündigungsverfahrens

Betriebsprüfung – Entstehung einer „Carry back“-Forderung

Wenn sich infolge einer steuerlichen Betriebsprüfung im Geschäftsjahr (N) ein steuerlicher Gewinn ergibt, der den Verlust des folgenden Geschäftsjahres (N+1) entsprechend erhöht, so kann die Gesellschaft für die Anrechnung des Verlustes aus N+1 auf den Gewinn des Geschäftsjahres N optieren. Es entsteht insoweit eine „Carry back“-Forderung gegenüber der Finanzverwaltung. Dies entspricht einer Entscheidung des Oberfinanzgerichtshofes Paris vom 14. Mai 2002. Diese Neuregelung bedeutet eine erhebliche Erleichterung für die betroffenen Unternehmen. In der Tat erhöht sich durch die Ergebnisse einer Außenprüfung häufig das steuerliche Ergebnis in einem oder mehreren Vorjahren (Beispiel: Nichtanerkennung einer Rückstellung). Dadurch kommt es für diese Geschäftsjahre zu einer Nachversteuerung. Durch die Neuregelung kann nun, wenn sich – wie z.B. bei der Inanspruchnahme der Rückstellung – die steuerliche Auswirkung im Folgejahr umkehrt, ein sich daraus eventuell ergebender Verlust auf das Vorjahr (jedoch nur für ein Jahr) zurückgetragen werden. Das Unternehmen muss also nicht warten, bis es den Verlust mit künftigen Gewinnen verrechnen kann.

Auch im Hinblick auf den Jahresabschluss ist die dargestellte Neuregelung zu berücksichtigen. Da es sich bei der Steuernachforderung und dem „Carry back“-Anspruch um den jeweils gleichen Schuldner bzw. Gläubiger handelt, sind die entsprechenden Forderungen und Verbindlichkeiten, sofern hinreichende Sicherheit besteht, in der Bilanz saldiert auszuweisen.

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