DiagnosticNews . Februar 2003 . Strafrecht
Veruntreuung von Gesellschaftsvermögen
Haftung der Geschäftsleiter – Verjährungsbeginn
Die Leiter (dirigeants) von Aktiengesellschaften, KGaAs, GmbHs, Einmann-GmbHs und SAS können für Veruntreuungen von Gesellschaftsvermögen strafrechtlich verfolgt werden.
Als zivilrechtliche Nebenkläger können in erster Linie die Gesellschaften, jedoch auch wesentlich eingeschränkter die Gesellschafter Schadensersatzansprüche geltend machen. Dabei gehen die Ansprüche der Gesellschaft auch durch die Einleitung des Konkursverfahrens nicht verloren und werden von dem gerichtlich eingesetzten Verwalter verfolgt (Urteil des Kassationshofs vom 27. Februar 2002).
Wie alle Vergehen verjähren auch die Delikte einer Veruntreuung nach Ablauf von drei Jahren, wobei der Beginn des Verjährungszeitpunktes jedoch umstritten ist.
In dem Urteil des Kassationshofs vom 10. April 2002 hatte ein Unternehmensleiter „persönliche“ Restaurantabrechnungen durch fälschliche Angaben nicht teilgenommener Gäste bei der Gesellschaft eingereicht. Diese „Fälschungen“ wurden im Rahmen der Präsentation der „Conventions réglementées“ (genehmigungspflichtige Handlungen zwischen Unternehmensleitung und Gesellschaft) mit anderen Rechnungen vermischt der Hauptversammlung im Rahmen der Bilanzgenehmigung vorgelegt. Die Einrede der Verjährung nach Ablauf von drei Jahren nach dieser Hauptversammlung, die vom angeklagten Geschäftsleiter geltend gemacht wurde, wurde vom Gericht verworfen. Danach beginnt die Verjährungsfrist erst mit Aufdeckung des strafbaren Vorgangs.

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