DiagnosticNews . Februar 2003 . Steuerrecht
Kein Vorsteuerabzug für betrieblich bedingte Hotelkosten von Arbeitnehmern
Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 19. September 2000 hinsichtlich des Vorsteuerabzugs für sämtliche Bewirtungs- und Repräsentationskosten von Unternehmen, unabhängig davon, ob sie für interne oder externe Personen der Gesellschaft erbracht werden, ist zwischenzeitlich sowohl von der obersten französischen Gerichtsbarkeit als auch durch ein Verwaltungsdekret vom 12. Dezember 2002 bestätigt worden. Dabei blieb weiterhin offen, ob auch die von Angestellten bzw. Geschäftsführern der Unternehmen betrieblich bedingten Hotelkosten in den Genuss des Vorsteuerabzugs kommen. Das obige Dekret spart diese Kategorie von Kosten weiterhin aus. Somit muss auch in Zukunft zwischen betrieblichen Hotelkosten von Externen und Internen unterschieden werden. Nur die Hotelkosten für Dritte sind nunmehr vorsteuerabzugsberechtigt. Für die Arbeitnehmer bleibt es bei der bisherigen Regelung.

nach oben