DiagnosticNews . Februar 2003 . Steuerrecht
Versteuerung von Verzugszinsen
Klarstellung durch die Finanzverwaltung
Wie wir bereits ausführlich in unserer „Diagnostic News“ Ausgabe vom April 2002 berichteten, wurde im Rahmen des Gesetzes vom 15. Mai 2001 (NRE) die europäische Direktive vom 29. Juni 2000, die die Zahlungsziele vereinheitlichen und insbesondere verkürzen sollte, in nationales Recht umgesetzt. Danach entsteht ein Anspruch auf Verzugszinsen unabhängig von Mahnschreiben und anderen Bestimmungen immer bereits dann, wenn der Schuldner die vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht einhält.
Diese Neuregelung hat zu der Frage geführt, ab wann der so entstandene Zinsanspruch in das zu versteuernde Einkommen einzustellen ist. Viele Unternehmen hatten die Besorgnis geäußert, die Zinsen bereits zum Zeitpunkt ihres rechtlichen Entstehens versteuern zu müssen, selbst wenn sie beabsichtigten, aus kommerziellen oder aus anderen Gründen auf ihre tatsächliche Erhebung zu verzichten. Die Finanzverwaltung hat nun klargestellt, dass die Versteuerung von Verzugszinsen nach dem Zuflussprinzip erfolgen soll. Damit wird die oben erwähnte Schwierigkeit umgangen. Andererseits kann auch der Schuldner den Zinsaufwand erst geltend machen, wenn er die Zinsen tatsächlich gezahlt hat. (Diese Regelung ist befristet bis zum 31. Dezember 2004).

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