DiagnosticNews . Februar 2003  . Steuerrecht

Ausbildungsabgabe (taxe d’apprentissage) und Fortbildungsabgabe (participation – formation continue)

Das französische Steuersystem ist sehr vielschichtig und durch eine Vielzahl an indirekten Steuern, an Steuern für bestimmte Übertragungsvorgänge und von Abgaben geprägt, die die tatsächliche Steuerbelastung mit anderen Ländern nur schwer vergleichbar macht. Der Ausbildungs- und der Fortbildungsabgabe ist gemeinsam, dass sie generell für die Ausgaben der „Bildung“ eingesetzt werden und sie als Berechnungsgrundlage auf der Lohn- und Gehaltssumme des betroffenen Unternehmens, ohne Berücksichtigung von dessen Ertragslage, basieren.

Ausbildungsabgabe (taxe d’apprentissage)

Alle handel- und gewerbetreibenden Aktivitäten und alle Gesellschaften, die der Körperschaftssteuer unterliegen, gleichgültig welchen Geschäftsgegenstand sie ausüben, sind der Ausbildungsabgabe unterworfen.

Der Abgabensatz liegt bei 0,5% der gesamten Lohn- und Gehaltssumme. Auf Antrag kann eine völlige oder teilweise Befreiung von dieser Abgabe – soweit entsprechende Ausgaben zugunsten einer ersten technischen oder professionellen Ausbildung getätigt werden – erreicht werden. Die Ausgaben können sowohl für unternehmenseigene Bedürfnisse eingesetzt als auch an Handelskammern, Schulen etc. geleistet werden.

Die Abgabe ist durch Selbstdeklarierung und Zahlung vor dem 30. April jeden Jahres zu erbringen.

Fortbildungsabgabe (participation – formation continue)

Alle Unternehmer sind dieser Abgabe unterworfen, wobei hinsichtlich des Prozentsatzes zwischen Unternehmen mit mehr oder weniger als zehn Arbeitnehmern unterschieden wird.

Für Unternehmen mit weniger als zehn Arbeitnehmern liegt der Prozentsatz bei 0,25% – und für gewisse Branchen darüber – ansonsten bei 1,5% der Lohn- und Gehaltssumme. Der Gesetzgeber hat eine Vielzahl von Ausgaben für professionelle Fortbildungsmaßnahmen, wie z.B. Sprachkurse, Kauf von Fachzeitschriften, Spezialurlaub etc., die durch das Unternehmen selbst oder durch akkreditierte Firmen erbracht werden, als voll- oder teilabzugsfähig von der offiziellen Abgabe vorgesehen. Gewisse Ausgaben, die die Jahresabgabe betragsmäßig übersteigen, können in den folgenden drei Jahren angerechnet werden.

Die Fortbildungsabgabe ist ebenfalls durch Selbstdeklarierung und Zahlung vor dem 30. April jeden Jahres zu erbringen.

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