DiagnosticNews . Februar 2003  . Bilanzrecht

Ausbuchung einer verjährten Verbindlichkeit

Steuerliche Folgen bei Nichtbeachtung

Die Verjährung einer Verbindlichkeit hat zur Folge, dass die schuldende Gesellschaft diese ertragserhöhend auszubuchen hat. Eine weitere Aufrechterhaltung, d.h. die Beibehaltung des Verbindlichkeitsausweises in der Bilanz, ist nach diesem Zeitpunkt nur möglich, soweit ein Eigeninteresse des Schuldners nachgewiesen wird, dass ein Widerruf einem Verzicht auf den Einwand der Verjährungsklausel gegenüber dem Gläubiger gleichkommen würde. So entschied das Oberverwaltungsgericht von Lyon (CAA Lyon 97-1056), dass – soweit ein entsprechender Nachweis von der Schuldnergesellschaft nicht erbracht werden kann – die Finanzverwaltung berechtigt sei, eine Erhöhung des Steuerergebnisses um den Betrag der verjährten Verbindlichkeit vorzunehmen.

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