DiagnosticNews . Februar 2003  . Bilanzrecht

Verlust der „Carry back-Forderung“ im Falle einer Fusion

Frankreich kennt weiterhin den Verlustrücktrag (Carry back). Er entsteht durch die Anrechnung der Verluste des laufenden Geschäftsjahres auf die erzielten Steuergewinne (nach Abzug von Dividendenausschüttungen) der drei letzten Geschäftsjahre. Der dadurch ermittelte Betrag stellt eine Forderung gegenüber dem Fiskus dar, die mit späteren Körperschaftsteuervorauszahlungen bzw. Verbindlichkeiten verrechnet wird. Eine Barauszahlung erfolgt erst nach fünf Jahren, soweit in dieser Zeitspanne keine Verrechnungsmöglichkeit bestand. Der „Carry back-Anspruch“ kann im Zeitpunkt seiner Entstehung aktiviert werden, wodurch das handelsrechtliche Ergebnis verbessert wird. Gegenüber den Banken kann dieser Anspruch beliehen werden.

Im Falle einer Fusion geht die „Carry back-Forderung“ bei der untergehenden Gesellschaft verloren. Dies wurde nochmals in einer Entscheidung des obersten Verwaltungsgerichtshofes (Conseil d’Etat) vom 6. November 2002 bestätigt. Danach steht der spezifische Charakter der „Carry back-Forderung“ der normalen Gesamtrechtsnachfolge der Fusion entgegen.

Eine eventuelle Übernahme der „Carry back-Forderung“ durch die aufnehmende Gesellschaft kann natürlich im Rahmen einer Sondergenehmigung erreicht werden.

Diagnostic News

In Diagnostic News suchen: